Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.: Nein, der Arbeitgeber kann sich der getroffenen Vereinbarung nicht einfach entziehen. Grundsätzlich können Verträge nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden.
zu 2.: Selbstverständlich können Sie die Vereinbarung im Rahmen der (gerichtlichen) Geltendmachung offenlegen.
zu 3.: Wenn sich der Arbeitgeber wie in Ihrem Fall im Annahmeverzug befindet, Sie also Ihre Arbeitsleistung anbieten, er Ihnen aber keine Möglichkeit gibt, diese zu leisten, dann besteht Ihrerseits dennoch ein Anspruch auf die vereinbarte Entlohnung. Das ist die Ausnahme von dem Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" , der im Arbeitsrecht gilt. Daher halte ich Ihre Erfolgsaussichten bei einer entsprechenden Klage durchaus für gegeben. Die Mitteilung über die Freistellung vom 04.09.2015 ändert hieran nichts - im Gegenteil: hier wird die Fortzahlung Ihrer vertraglich vereinbarten Vergütung bestätigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
1) Mit meinen Fragen bezog ich mich auf die "Urlaubsabgeltungs"-Vereinbarung, nicht auf meinen eigentlichen Arbeitsvertrag. Nur diese Vereinbarung ist hier für mich interessant. Beziehen sich Ihre Antworten auch auf die "Urlaubsabgeltungs"-Vereinbarung?
2) Ich habe jetzt gelesen, das Urlaubsabgeltungen, wie die zwischen mir und meinem Arbeitgeber getroffen, rechtlich sehr "wackelig" sind. Ich hatte dieser Vereinbarung aber im guten Glauben zugestimmt und mich ganz auf meinen Arbeitgeber verlassen. In diesem Licht betrachtet könnte der Verdacht kommen, dass diese Vereinbarung von meinem Arbeitgeber ohnehin "zum Platzen" geplant war. Ist diese (Urlaubs)-Vereinbarung gültig und habe ich eine Chance auf Erfüllung der finanziellen Zusagen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, meine Antworten bezogen sich auch auf die Zusatzvereinbarung - auch diese stellt einen Arbeitsvertrag dar - zumindest einen ergänzten Teil davon bzw. hier einen Auflösungsvertrag. In diesem Rahmes ist einer Vereinbarung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wirksam, insbesondere da die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kurz ist, um ihn in natura zu gewähren. In der Tat ist es aber grundsätzlich richtig, dass der Urlaub in natura gewährt werden muss und nicht abgegolten werden darf.
In Ihrem Fall handelt es sich aber um eine Ausnahme, so dass diese Vereinbarung wirksam ist und die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche durchaus für gegeben erachte.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin