23. April 2007
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15:51
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
ist ist doch etwas befremdlich, dass Ihnen der Akteninhalt nicht bekannt ist, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen und auf Einsicht und Beratung hinsichtlich der Aussagen drängen - denn dieses Recht steht Ihnen zu und ist auch vom Kollegen zu erfüllen.
Danach sollten Sie dann das weitere Vorgehen abklären, wobei der "Deal" in dieser form nicht ganz nachvollziehbar ist. Denn so, wie Sie es schildern, soll es entweder
zu einer Einstellung unter Auflagen kommen
oder
eine Hauptverhandlung stattfinden, in der die Staatsanwältin diese Strafe beantragen wird.
Da ich mir Letzteres kaum vorstellen kann, wird es vermutlich auf die Einstellung unter Auflagen hinauslaufen. Dieser sollten Sie aber wirklich nur dann zustimmen, wenn Ihnen Vorwurf und Beweislage durch ihren Rechtsanwalt anhand des Aktenauszuges erläutert worden ist.
Es ist aber durchaus möglich, dass es im Falle einer Verhandlung auch zu einer höheren Verurteilung kommen wird, da der Journalist offenbar als Zeuge zur Verfügung steht - inwieweit dessen Aussage falsch ist, obliegt aber allein der richterlichen Beweiswürdigung, wobei es sicherlich sinnvoll ist, wenn Sie diese "Unwahrheit" irgendwie belegen könnten (ggfs. durch weitere Zeugenaussagen).
Dieses alles aber verbindlich abzuschätzen, ist ohne genaue Kenntnis des Akteninhaltes nicht möglich, so dass Sie SOFORT das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle