Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Ermittlungsakten nicht möglich ist.
Meiner Ansicht nach müssen Sie sich keine Gedanken über eine eigene Strafbarkeit machen. Eine Anzeige kann von einem vermeintlich Geschädigten natürlich immer gestellt werden. Jedoch vermute ich, wenn der Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt wird, dass es zügig zur Einstellung der Ermittlungen kommt, da offensichtlich ist, dass Sie die Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet haben, weil Sie sich, was nachvollziehbar und vernünftig ist, vorbehalten wollten, eigene Ansprüche nach Ermittlung des Täters geltend zu machen. Sie haben vollkommen richtig reagiert. Ihr Verhalten können die Polizisten sogar bezeugen.
Sie machen lediglich von Ihren Rechte Gebrauch, eine tatsächliche Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Im schlimmsten Fall wird zwar Anzeige erstattet, aber die Ermittlungen gemäß § 170 StPO
mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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