27. November 2012
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07:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sollten Sie tatsächlich von Ihrem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden,könnte von der Rechtsschutzversicherung eine Kostenschutzzusage für diese Auseinandersetzung eingeholt werden.
Sofern auch dieses Risiko versichtert ist ( oft als Vertragrechtschutz bezeichnet )wäre die Versicherung vorbehaltlich einer genauen Prüfung eintrittspflichtig.
Damit der Anwalt aber überhaupt die Erstattung der nicht übernommenen Vergütung gegen Sie geltend machen kann, muss er Ihnen zwingend eine Rechnung erstellen. Dieses ist offenbar noch nicht geschehen. Erst wenn Ihnen eine Rechnung vorliegt, können Sie überhaupt die Berechtigung der Forderung prüfen.
Hinsichtlich der Verletzung der Schweigepflicht kommt es auf den genauen Sachverhalt an. Es wird zu prüfen, welche Daten aus welchen Gründen weitergegeben worden sind. Auch wenn Sie der Auffassung sind, die Weitergabe wäre nicht erforderlich gewesen, kann sich tatsächlich aus rechtlichen Gesichtspunkten eine andere Beurteilung ergeben. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes erforderlich. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Weitergabe nicht erforderlich war, kann ein Verstoss gegen die Schwiegenheitspflicht vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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