1. Juli 2021
|
15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da das Verfahren durch einen Vergleioch beendet worden ist, wird es auch kein Urteil geben, Sie sollten daher nicht darauf warten.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt die Besonderheit, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten selber zu tragen hat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Hierüber muss der Anwalt vor Annahme des Mandates ausdrücklich hinweisen. Hat er das nicht getan, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche.
Die Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten sind feste Gebühren, die unabhängig vom Umfang einer Tätigkeit anfallen.
Von daher sehe ich keine Möglichkeit, den Vergleich oder die Kostenrechnung noch zu ändern.
Sie sollten einen Anwalt beauftragen mit der Prüfung, ob Sie gegen den Bevollmächtigten wegen unterlassener Aufklärung über die Kostentragungspflicht Schdanesersatzansprüche haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juli 2021 | 15:23
Sehr geehrter Herr Otto,
Sie erwähnen feste Gebühren. Sind diese 1600€ hier dann nicht deutlich zu hoch?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juli 2021 | 16:02
Um das beantworten zu können, müsste ich den Streitwert kennen. Der ist vom Gericht festgesetzt bzw. muss auf Antrag festgesetzt werden.