Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten, wie folgt.
Ich darf Sie zunächst auf § 17 Abs. 1 Nr. 4 RVG
hinweisen, danach sind Hauptsache, also die Klage und das Arrestverfahren 2 getrennte Angelegenheiten. D. h. in jedem der Verfahren können alle Gebühren entstehen.
In beiden Verfahren hat der Anwalt an das Gericht geschrieben, das bringt jeweils die VV 3100,
in jedem Verfahren ist vor Gericht mündlich verhandelt worden, das bringt VV 3104
und jedes der Verfahren ist durch Vergleich beendet worden. Das löst die Vergleichsgebühr in beiden Verfahren aus.
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr durch teilweise Anrechnung der Verfahrensgebühr ist mir nicht bekannt, und kommt jedenfalls bei der hier vorliegenden Gestaltung nicht in Betracht.
Es tut mir also leid: Ihr Anwalt hat richtig abgerechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 12.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Sehr geehrte Frau Brümmer,
recht herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich bin etwas verwirrt, der Deutsche Anwaltsverein hat eine andere Berechnung in seinen Onlinerechner, hier findet sehr wohl eine Anrechnung statt.
Bei einem Gegenstandswert wie von mir angegeben (31.732,41 Euro) ergibt sich folgende Abrechnung :
Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG:
1,3
1.219,40
Anrechnung:
-609,70
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG:
1,2
1.125,60
Einigungsgebühr Nr. 1003 f. VV RVG:
938,00
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00
Sonstige Kosten Nr. 7000 u. 7003 ff. VV RVG:
0,00
MwSt.:
511,73
Warum wird hier also doch eine Anrechnung der Verfahrensgebühr vorgenommen?
freundliche Grüße nach Hamburg!
Sehr geehrter Fragesteller,
das finde ich in der Tat auch etwas verwirrend, aber ich bleibe bei meiner Antwort.
Vielleicht können Sie mir die Fundstelle für die Abrechnung vom Deutschen Anwaltsverein zukommen lassen, dann will ich das gerne nochmal überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin