sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Gem. § 16 III (1) VOB/B wird die Rechnung des Handwerkers spätestens 2 Monate nach Zugang fällig. Einer Mahnung bedarf es dann nicht mehr.
Sie befanden sich daher im Verzug (die Leistung war ja unstreitig mangelfrei und unwidersprochen). Die Anwaltkosten können daher als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Ob evtl. ein Zurückbehaltungsrecht wegen der anderen Leistung bestand oder mit dortigen Schadenersatzansprüchen aufgerechnet werden könnte, kann hier nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Guten Tag,
danke für Ihre Information, die uns leider nicht viel weiterhilft.
1. Kennen wir die VOB nicht und wussten nicht das wir direkt ohne Mahnung im Verzug sind
2. laut OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005 - 22 U 99/04 ist § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B unwirksam
als kein Verzug, kein Verzugsschaden?
Nach dem OLG Düsseldorf ist die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B dann unwirksam , wenn die VOB nicht insgesamt vereinbart wurde oder in Teilbereichen von der VOB abgewichen wurde. Dann leibt es aber bei den gesetzlichen Regelungen.
Selbst wenn also die VOB hier gar nicht wirksam (1) einbezogen wurde oder wegen (2) nicht angewendet werden kann, so gehe ich davon aus, dass die Leistungen abgenommen und in Rechnung gestellt wurden.
Dann geraten Sie bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach 30 Tagen, in Verzug.
Auch nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen bedarf es einer Mahnung zum Verzug nicht mehr.