31. März 2006
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21:49
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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die Gebühren für das anwaltliche Mahnschreiben sind von Ihnen als Verzugsschaden zu ersetzen, da Sie sich zu dem Zeitpunkt des Mahnschreibens bereits in Verzug mit der Mietzahlung befanden und die Miete erst am 10. des Monats an den Vermieter überwiesen hatten.
Im Regelfall tritt der Verzug erst nach einer Mahnung ein. Es gibt jedoch Ausnahmen: z.B. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html). Danach kommen Sie mit der Zahlung u.a. auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies trifft auf die Miete zu, nach § 556 b BGB ist die Monatsmiete zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten (http://dejure.org/gesetze/BGB/566b.html).
Nur dann, wenn Sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für die Miete erteilt haben und er vergessen hätte diese rechtzeitig abzubuchen, wären Sie durch die verspätete Zahlung nicht in Verzug gekommen. In diesem Fall hätten Sie die verspätete Abbuchung nicht zu vertreten. Ich gehe aber eher davon aus, dass Sie die Miete selbst überweisen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin