Anwaltskosten bei Streit ums Umgangsmodell.

3. Oktober 2025 13:27 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich habe ein Problem,welches mich sehr wurmt.

Ich lebe seit 02/24 getrennt und habe seit je her den Wunsch nach einem Umgang mit unserer Tochter im 50:50 Modell (Wechselmodell). Das Kind will das auch. Die Gegenseite schreibt darauf wörtlich "ich will kein Wechselmodell".

Seither habe ich sie 6 von 14 Tagen (~44%), da die Exfrau drakonisch und gegen meinen Wunsch darauf achtet, dass es nicht mehr wird.

Was sie aber immer wieder verlangt ist, dass ich die Kleidung für die Aufenthalte bei mit selbst zahle, Schulsachen kaufe, usw.

So ging es hin und her.
Eine Mediation oder Moderation des Themas durch den EJF oder das Jugendamt hat sie aktenkundig abgelehnt.

Um zu Verhandeln und weil es mir wirklich um den Umgang ging,, bot ich in 02/25 an auch weiterhin ein gesenkten Unterhalt zu zahlen.

Das wurde abgelehnt. 05/25 habe ich dann den Anwalt eingeschaltet. Dieser bot Wechselmodell mit kleinerem Unterhalt an.

Der Gegenvorschlag ihrerseits war 5 von 14 Tagen. Schlechter als heute.

In 06/25 Antrag beim Familiengericht durch meinen Anwalt. Die Gegenseite verzögerte mit Verschiebungsersuchen und Einsprüchen. Nun ist die Verhandlung final in ein paar Tagen und ich bin guter Dinge.

Gestern teilte sie mir mit, sie kündige den Hortvertrag, was mich in organisatorische Schwierigkeiten bringen kann, also übernehme ich diesen.

Nun der Punkt: seit 1,5 Jahren buhle ich ums Wechselmodell, zahle Unterhalt und Anwaltskosten.

Aufgrund der Wünsche unserer Tochter und ihres Verhaltens ist es sehr wahrscheinlich, dass das Wechselmodell kommt.

Ich habe nun 2 Fragen:
1. Kann ich Unterhalt zurückverlangen, da ja letztlich der Richter nur bestätigt, was ich seit 1,5 Jahren verlange und sie beim Geld gern lebt?
2. Da sie diese Ebtscheidung deutlich hinausgezögert hat und letztlich damit mir Kosten verursacht, Kann ich die Kosten des Verfahrens und Anwaltes von ihr ersetzen lassen?


Vielen Dank im Voraus
P




3. Oktober 2025 | 14:59

Antwort

von


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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

zu Ihren beiden Fragen ist Folgendes anzumerken:

Hinsichtlich des Kindesunterhalts gilt, dass es sich hierbei um laufenden Bedarf handelt (§ 1612 Abs. 3 BGB).
Der Unterhalt wird stets für die Gegenwart geschuldet und kann nachträglich nicht zurückverlangt werden, solange er auf einer wirksamen Verpflichtung beruhte.
Selbst wenn das Familiengericht in Kürze das von Ihnen angestrebte Wechselmodell anordnet, wirkt diese Entscheidung nicht rückwirkend auf die vergangenen anderthalb Jahre. Eine Rückforderung des gezahlten Unterhalts kommt daher nicht in Betracht.
Ab Rechtskraft der Entscheidung oder ab einer anderweitigen einvernehmlichen Neuregelung wird sich der Unterhaltsanspruch nach dem neuen Betreuungsmodell bemessen.

Im Hinblick auf die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens ist § 81 FamFG maßgeblich.
Danach verteilt das Gericht in Kindschaftssachen die Kosten nach billigem Ermessen, was in der Praxis bedeutet, dass grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn eine Partei das Verfahren mutwillig oder grob unbillig verzögert oder erschwert hat.

Zwar könnte man hier anführen, dass die Kindesmutter durch wiederholte Ablehnung außergerichtlicher Lösungen und durch ihr prozessuales Verhalten die Sache unnötig in die Länge gezogen hat. In der Praxis sind die Familiengerichte jedoch sehr zurückhaltend damit, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kostenentscheidung wird nur in Ausnahmefällen getroffen.

Das Ergebnis lautet daher: Eine Rückforderung von Unterhalt scheidet aus. Eine Kostenerstattung gegen die Gegenseite ist theoretisch möglich, in der Praxis aber wenig wahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen


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