Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern es sich nur um eine Beratung gehandelt hat, ist hier § 34 RVG zu berücksichtigen. Dieser lautet wie folgt:
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Daran können Sie ersehen, dass die gesetzliche Vergütung begrenzt ist.
Diese Vergütung kann überschritten werden, so wie in Ihrem Fall. Es kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Der Stundensatz ist nicht zu beanstanden.
Aber, da die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschritten wurde, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung liegt offenbar nicht vor, so dass dann die gesetzlichen Gebühren greifen. Dann wären für jedes Beratungsgespräch höchstens die 190,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen gewesen wären.
Sprechen Sie den Anwalt darauf an und versuchen Sie eine einvernehmliche Regelung.
Sollte dieses nicht möglich sein, wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltkammer, um eine Vermittlung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Guten Tag Fr. True-Bohle,
danke für Ihre informative und schnelle Antwort.
Die Rechtsanwaltskammer teilte mir mit, das ich schriftlich eine Erklärung der Kosten beim Rechtsanwalt erfragen sollte und Ihn dann um eine Reduzierung des Betrages bitten sollte. (Rechnung liegt vor)
Erst nach einer nicht erfolgten Einigung könnte man den Schlichtungsweg einschlagen.
Haben Sie eventuell die Möglichkeit mir einen solchen Brief als Muster zur Verfügung zu stellen?
Danke und Gruß,
pal435640-39
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunft der Rechtsanwaltkammer entspricht auch meiner Anwort; zunächst ist zu versuchen, mit dem Rechtsawalt eine Regelung finden. Wenn dieses nicht gelingt, können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden.
Ich kann Ihnen einen solchen Brief entwerfen. Dieses geht aber über die reine Beratung hier hinaus. Sie können sich aber gerne direkt mit mir in Verbindung setzen. Wir können dann die Einzelheiten und auch die weitere Vergütung klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg