Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Der vermeintliche Mitangeklagte hat selbst kein Akteneinsichtsrecht (nur sein Verteidiger), muss aber zu einer sachgerechten Verteidigung natürlich erfahren können, worauf der gegen ihn erhobene Vorwurf gründet.
Daher ist sein Verteidiger zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an seinen Mandanten nicht nur berechtigt, sondern aus dem Mandatsverhältnis heraus sogar verpflichtet, BGH NJW 1980, 64.
Ein Informationsrecht des Mitangeklagten besteht allerdings nicht in Angelegenheiten, die nicht mehr im Rahmen der Verteidigung liegen, wenn es sich also um Details, Erkenntnisse oder Informationen handelt, die ausschließlich einen Mitangeklagten betreffen, Meyer-Goßner, StPO, § 147 Rn. 22. Davon lässt sich bei einer Wohnanschrift durchaus ausgehen.
Verboten ist diese Mitteilung dem Verteidiger des Mitangeklagten aber nicht, solange die Mitteilung den Untersuchungszweck nicht gefährden kann (würde der Mitangeklagte also seinen Verteidiger bitten „geben Sie mir die Adresse, den bring´ich zum Schweigen", dürfte diese nicht herausgegeben werden).
Solange Sie hierfür keine konkreten Anhaltspunkte haben, können Sie den Verteidiger des Mitangeklagten natürlich unter Hinweis auf die obige Fundstelle im Meyer-Goßner bitten, Ihre Adresse nicht mitzuteilen.
Sollten Sie tatsächlich befürchten, der Mitangeklagte könnte auf Sie einwirken wollen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Verteidigers, der dann dem Kollegen dann gegebenenfalls Ihre Bedenken und die gegebenenfalls bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks vermittelt.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehsrecht
Mit welcher Begründung könnte denn der Mitangeklagte an meine Adresse gelangen?
Ich habe eben die genannte Befürchtung, dass der Mitangeklagte mir ans Leder will und daher versuche ich das weitgehend zu unterbinden, dass meine Adresse dort bekannt wird.
Ab wann macht es sinn, einen Anwalt zu konsultieren? Mit Posteingang einer Anhörung? Ich habe bisher lediglich ein Aktenzeichen von der Polizei bekommen und keinen Schriftverkehr erhalten, geschweige denn geführt.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Mitangeklagte muss einen Anwalt nur bitten, ihm eine Kopie der Ermittlungsakte gegen ihn zur Verfügung zustellen. Wenn Sie Mitangeklagte sind, dürfte gegen Sie auch ein gemeinsames Verfahren geführt werden, in dessen Ermittlungsakte Sie dann auch "auftauchen". Ihre Adresse erfährt der Mitangeklagte dann schon beim Lesen seiner eigenen Akte.
Einen Anwalt beauftragt man im Strafverfahren so früh wie möglich (das Aktenzeichen genügt Ihrem Anwalt dann, um zunächst selbst Akteneinsicht zu erhalten und die Kontaktdaten des Anwalts des Mitangelagten zu erhalten), gerade wenn Sie Sorge um Ihre Sicherheit haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht