Sehr geehrter Fragesteller,
der Fall kann nicht beaurteilt werden, ohne zu wissen, was Sie unterschrieben haben.
In der Regel- in aller Regel- enthalten die Zustimmungen, die Sie beim Arzt unterschreiben, damit dieser die Forderung an ein Abrechnungsunternehmen abgeben darf eine Schweigepflichtsentbindungserklärung. Denn zur Durchsetzung der Rechnung muss das Abrechnungsunternehmen wissen, wann welche Behandlung stattgefunden hat. Daher entbinden Sie den Arzt regelmäßig mit der Unterschrift von der Schweigepflicht, so dass die Verletzung zumindest gerechtfertigt ist und in der REgel kein Straftatbestand vorliegt. Dies kann nur bei fehlerhafter Formulierung der Fall sein.
Asthoff,Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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In der Einverständniserklärung steht wörtlich....
"ich bitte Sie, mir durch Ihre Unterschrift Ihr - im Einzelfall widerrufliches- Einverständnis zu erteilen, die zur Rechnungsstellung und zur Abtretung meiner Forderungen notwendigen persönlichen Behandlungsdaten wie Anschrift, Geburtsdatum, Kostenträger, Behandlungstage, erbrachte Leistungen nach der Gebührenordnung und dazugehörige Diagnosen an die xxxxx zu übermitteln."
Ist dies damit rechtlich abgedeckt?
Aus meiner Sicht ja. Der BGH hat sich damit schon einmal beschäftigt, dort ging es um etwas andere Begriffe(Bank)- aber hier haben Sie erlaubt, dass auch Diagnosen übermittelt werden.
Daher haben Sie den Arzt von der Schweigepflicht entbunden.