11. Oktober 2011
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13:29
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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gerne nehme ich mich der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche an.
Hinsichtlich des deutschen Weinbaubetriebes ist unproblematisch deutsches Recht anzuwenden.
Nach französischem Erbrecht richtet sich die Erbfolge betreffend das unbewegliche Vermögen stets und unabhängig von Nationalität und letztem Wohnsitz nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist.
Hinsichtlich der Immobilie in Frankreich sind wir dann auf französische Rechtshilfe angewiesen (Art. 3 Abs. 2 Code Civil (CC)), wobei ich aber Partnerkanzleien zur Verfügung habe.