ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ich gehe davon aus. Dass Sie ebenfalls diesem Verein angehören:
Unter diesen Umständen könnte es sich bei der Vertretung des Anwaltes um ein sog. kollusives Verhalten handeln, wobei die Rechtsprechung da geteilter Meinung ist.
Für Sie spricht jedoch ein Urteil, dass jüngst vom Landgericht Hamburg gefällt wurde, bei dem ein Anwalt einen Verein gegenüber einer Klage gegen die eigenen Vereinsmitglieder vertreten hat und als kollusives Verhalten gewertet wurde.
Auch standesrechtlich stößt ein solches Verhalten auf Bedenken, da sich ggf. Interessenkonflikte ergeben können.
Zusammenfassend gesprochen kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall an, vor allem um den Streitgegenstand und die genaueren Umstände. Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des Anwaltes ergeben sich wie gesagt nur bei einer Kollusion, also bei einem (bewussten) Konflikt der widerstreitenden Interessen ein und desselben Vertretenen, wozu Sie als Vereinsmitglied grds. gehören!
Soweit es sich um einen solchen Interessenkonflikt handelt wäre eine Vertretung also unwirksam, Gebühren könnten nicht gefordert werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der besagte Anwalt gehört der Rechtsabteilung des Vereins an. Ich war Mitglied bis 2008, habe aus wichtigem Grund fristlos zum Ende 2008 gekündigt, der Verein hat aber geklagt und die Kündigung zum Ende 2009 festgelegt und somit auch den Beitrag gefordert. Das Gericht hat dann dem Verein recht gegeben.
Dass dieser Anwalt die Klage vertreten kann ist schon klar, aber ob dann dieser Anwalt Gebühren verlangen kann ? Bis Ende 2009 hätte ich als Mitglied bei diesem Anwalt unentgeltlich Rechtsfrgen klären können.
Mit freundlichen Grüßen
H.Ludwig
Lieber Fragensteller,
ich bedanke mich für die freundliche Nachfrage.
Unter diesen Umständen sehe ich leider keine Interessenkollisiopn und damit ein kollusives Verhalten, da Sie aus dem Verein ausgeschieden sind.
Selbstverständlich ist es unschön von einem ehemaligen Vereinskameraden nun in die Pflicht genommen zu werden, aber rechtliche Bedenken gibt es eben dann nicht, wenn keine Interessekollision vorhanden ist.
Durch Ihren Austritt gibt es solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest in rechtlicher Natur nicht.
Eine andere Frage ist natürlich die der richtigen Kostenfestsetzung. Die Höhe der anwaltlichen Gebühr bemisst sich dabei nach dem Streitwert der Rechtsangelegenheit.
Sehen Sie doch einmal nch von welchem Streitwert das Gericht ausgegangen ist, um die richtige Höhe der anwaltlichen Kosten zu überprüfen.
Zusammenfassend ist aber an dem grundsätzlichen Honoraranspruch nicht zu rütteln, leider!
Herzliche Grüße
Ihr
Alexander Stephens
Lieber Fragensteller,
ich bedanke mich für die freundliche Nachfrage.
Unter diesen Umständen sehe ich leider keine Interessenkollisiopn und damit ein kollusives Verhalten, da Sie aus dem Verein ausgeschieden sind.
Selbstverständlich ist es unschön von einem ehemaligen Vereinskameraden nun in die Pflicht genommen zu werden, aber rechtliche Bedenken gibt es eben dann nicht, wenn keine Interessekollision vorhanden ist.
Durch Ihren Austritt gibt es solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest in rechtlicher Natur nicht.
Eine andere Frage ist natürlich die der richtigen Kostenfestsetzung. Die Höhe der anwaltlichen Gebühr bemisst sich dabei nach dem Streitwert der Rechtsangelegenheit.
Sehen Sie doch einmal nch von welchem Streitwert das Gericht ausgegangen ist, um die richtige Höhe der anwaltlichen Kosten zu überprüfen.
Zusammenfassend ist aber an dem grundsätzlichen Honoraranspruch nicht zu rütteln, leider!
Herzliche Grüße
Ihr
Alexander Stephens