Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen sich bei dem angerufenen Gericht anzeigen und mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.
Zu beantragen ist, dass die Klage abzuweisen ist und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind.
Der Antrag lautet dann wie folgt:
„Es wird beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen."
Im weiteren Teil ist dann zu begründen, warum die Klage abzuweisen ist.
Hier erläutern Sie kurz, warum der Passus im Zeugnis nicht zu beanstanden ist und verweisen darauf, dass der Kläger auch keine Rechtsgrundlage benennt.
Die Begriffe „rechtsmissbräuchlich" und „unveranlasst" lassen Sie aber besser weg.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die Angabe der Vorgehensweise und die Formulierung des Antrags.
Wir vermissen in der Antwort jedoch gerade die erbetene Formulierung für die unserem Verständnis nach (nicht nur klar unbegründete, sondern auch noch) unnötigerweise erhobene Klage, da die vorgerichtliche Einigung wg. Nichtnennung der angeblichen Rechtsgrundlage "absichtlich" verunmöglicht wurde.
Das sollte es doch noch einen passenden Begriff geben für jemanden, der eine Forderung erhebt, diese trotz mehrfacher Anfrage nicht begründet und daraufhin klagt. Dieses Verhalten sollte doch vom Gericht (außerhalb bzw. im Vorfeld der Begründetheitsprüfung) geahndet werden können?
Vielleicht haben Sie hierzu noch einen Tipp für die passende Formulierung für uns, wenn die von uns vorgeschlagenen Begriffe „rechtsmissbräuchlich" und „unveranlasst" schon unpassend oder zu stark sind.
Vielen Dank bereits dafür.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Dieses Forum ist nicht dazu gedacht, Ihnen eine konkrete Klageerwiderung vorzuformulieren. Ich habe bereits eine Ausnahme gemacht und den Klageantrag formuliert.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
In der Begründung für die Klageabweisung können Sie durchaus ausführen, dass die Vorgehensweise des Klägers rechtsmissbräuchlich.
Das ist aber nicht Ihre Aufgabe. Wenn das Gericht die Klage für absolut sinnlos und sogar rechtsmissbräuchlich hält, wird es dies den Parteien mitteilen und die Klage auch abweisen.
Weitere Sanktionen gegen den Kläger gehen damit aber nicht einher. Der Kläger wird nicht bestraft, nur weil er eine eventuell sinnlose und ggf. rechtsmissbräuchliche Klahe erhoben hat - einzige Strafe für ihn: er trägt die Kosten des Verfahrens.
Sie können in Ihrer Begründung am besten ausführen, dass Sie "starke Bedenken" gegen das Vorgehen des Klägers haben. Damit ist dann auch alles gesagt.
Das Gericht wird die Sach- und Rechtslage schon zielsicher erkennen und dann entsprechend - zu Ihren Gunsten - entscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt