23. November 2009
|
14:21
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich beendet eine Kündigung das Arbeitsverhältnis zum entsprechenden Kündigungstermin mit Wirkung für die Zukunft. Dies hat zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt bestehende Anträge an sich nicht mehr wirksam angenommen oder abgelehnt werden können.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt wird, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam war.
In diesem Fall steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet wurde. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht beinhaltet diese Feststellung ferner, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtswirkungen der Kündigung werden somit rückwirkend beseitigt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu stellen ist, wie er ohne Ausspruch der Kündigung gestanden hätte.
Hieraus resultiert dann, der von Ihnen geltend gemachte und im Gesetz in § 615 BGB geregelte, so genannte Annahmeverzugslohn.
Hierbei gilt das Lohnausfallprinzip, d.h. der Arbeitgeber hätte die Vergütung zu bezahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erhalten hätte.
Dass sich in Ihrem Fall der Vergütungsanspruch möglicherweise aufgrund § 8 Abs. 5 TzBfG dann verringert hätte, wenn der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen zur Reduzierung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor deren Beginn reagiert hätte, kann meines Erachtens nicht dazu führen, dass Ihnen nunmehr der Annahmeverzugslohn lediglich auf der Basis von 16 Wochenstunden zu zahlen ist.
Dies ist vielmehr rein spekulativ, da der Arbeitgeber Ihr Verlangen auch zulässigerweise hätte ablehnen können.
Es ist somit vollkommen offen, welchen Verdienst Sie ab dem 15.10.2008 erzielt hätten, weswegen meines Erachtens zur Berechnung des Verzugslohns auf die vertraglich vereinbarte und unveränderte Arbeitszeit abzustellen ist.
Mangels einschlägiger Rechtssprechung zu dieser speziellen Thematik kann ich jedoch im Rahmen dieser Erstberatung keine seriöse Prognose dahingehend abgeben, wie das örtlich für Sie zuständige Arbeitsgericht die Sachlage bewertet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht