2. Oktober 2018
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13:21
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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legen Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und berufen Sie sich auf die Genehmigungsfiktion des § 13 SGB V.
Die Frist zur Entscheidung war zumZeitpunkt, als Ihnen der Bescheid zuging bereits abgelaufen. Die 5-Wochenfrist war überschritten.
Der Bescheid hätte Ihnen am 24.09.2018 zugegangen sein müssen, was nicht der Fall wer.
Am 24.09.2018 konnte der Bescheid auch noch gar nicht zugestellt sein, da der Poststempel dieses Datum ausweist und der Poststempel den Eingang im Bteifzentrum wiedergibt; nicht aber den Ausgang.
Sie können daher frühestens am 25.09.2018 den Breif erhalten haben. Dieser ist Ihnen aber auch erst am 26.09.2018 zugegangen, so dass die Frist abgelaufen ist.
Es kommt auch nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides an, sondern auf den Zugang beim Versichterten ( BSG Urteil vom 11.07.2017, Az.: B 1 KR 26/16 R).
Grundsätzlich gilt zwar nach § 37 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt, und das ist der Ablehnungsbescheid, bei Aufgabe zur Post am dritten Tag als bekannt gegeben.
Zum einen ist aber auch gar nicht bekannt, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde. Nach dem Poststempel dürfte dieses der 24.09.2018 gewesen sein.
Aber auch wenn man unterstellt, der Bescheid sei am 21.09.2018 zur Post gegeben worden, muss im Zweifel die Krankenkasse den Zugang nachweisen.
Da Sie einwenden, den Bescheid erst am 26.09.2018 erhalten zu haben, müsste die Krankenkasse einen früheren Zugang nachweisen.
Das folgt auch § 37 Abs. SGB X.
" Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Legen Sie daher gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle