Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach § 21 Satz 5 BAföG gelten Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Zu den Leibrenten nach § 21 Satz 5 BAföG zählen auch Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
Ihre Erwerbsminderungsrente wird somit angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Aschenbrenner
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach § 21 Satz 5 BAföG gelten Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Zu den Leibrenten nach § 21 Satz 5 BAföG zählen auch Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
Ihre Erwerbsminderungsrente wird somit angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Aschenbrenner
(Rechtsanwältin)