Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Vorschrift des § 26 StGB hat folgenden Wortlaut: "Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat."
D. h., der Anstifter muss den Vorsatz haben, den Haupttäter zu einer Straftat zu veranlassen.
2.
Im Beispielsfall handelt A mit dem Vorsatz, dass B einen Diebstahl begeht, Dass A eine Körperverletzung will oder auch nur billigend in Kauf nimmt, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.
Folglich ist A nicht wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu bestrafen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank fuer die Ausfuehrung.
Sehe ich dass Richtig, wenn auch der Diebstahl begangen wird, A nicht fuer die Koerperverletzung in die Schuld genommen kann, da die Koerperverletzung von beiden ausgeschlossen war.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wir folgt Stellung:
Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht, ob B vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ich unterstelle aber Vorsatz bei B bezüglich der Körperverletzung. Folge: B würde (auch) wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft.
Da sich der Vorsatz des A aber nicht auf die vorsätzliche Körperverletzung durch B erstreckt, kommt bei A nur Anstiftung zum Diebstahl in Betracht.
Dass die Körperverletzung von beiden ausgeschlossen gewesen sei, ist dabei unerheblich, wobei wir anhand der Sachverhaltschilderung hinsichtlich des Vorhabens von B nichts wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt