Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich verstehe, dass Sie besorgt sind. Meine Ausführungen werden Sie hoffentlich etwas beruhigen.
Eine Verhaftung müssen Sie jedenfalls nicht befürchten, so dass Sie den geplanten Urlaub machen können.
Tatsache ist, dass Sie sich wegen tatmehrheitlichem Diebstahl strafbar gemacht haben.
Der Strafrahmen des Diebstahls geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Da Sie Ersttäterin sind und auch noch keine Vorstrafen haben, wovon ich ausgehe, kommt in Ihrem Fall Geldstrafe in Betracht.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Strafmildernd wirkt sich ein von Reue getragenes Geständnis aus.
Die von Ihnen gestohlenen Gegenstände sind an das geschädigte Unternehmen zurückgegangen, so dass vor diesem Hintergrund kein bleibender Schaden eingetreten ist. Auch dies wirkt sich strafmildernd aus. Gleiches gilt für Ihr Entschuldigungsschreiben.
Insgesamt wäre die Verhängung einer Geldstrafe als tat- und schuldangemessen einzustufen.
Wie hoch die Geldstrafe ausfallen, kann ich seriöserweise von hier aus nicht abschließend beurteilen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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