28. Mai 2007
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22:45
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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zu 1) Diese Regelung ist gültig.
Zu 2a) Die Vertragsstrafe ist grundsätzlich zulässig. Ich weise hier auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs vom 08.01.2003 (Az.: 12 Sa 1301/02) hin. Wenn ein Arbeitnehmer seine künftige Stelle nicht antritt, so ist eine Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber muss aber in diesem Fall jedoch glaubhaft versichern, dass er ein berechtigtes Interesse an der Zahlung der Vertragsstrafe hat.
Das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) hat die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich für zulässig erklärt (Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03).
zu 2b) Das Bankgeheimnis verpflichtet Banken bekanntlich zur Verschwiegenheit. Diese Verpflichtung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Kunde. Sollten die Bank diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, dann ist sie dem Kunden sogar zum Schadensersatz verpflichtet. Daher ist es auch angemessen, wenn die Bank eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Mitarbeiter das Bankgeheimnis verletzt.
Rechtsanwalt Klaus Wille