Anstellungsvertrag Bankgewerbe

28. Mai 2007 21:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
sehr geehrte damen und herren,

1.ein mir zu unterschrift vorliegender arbeitsvertrag enthält nachfolgende formulierung:

"verlängert sich die für den arbeitgeber geltende kündigungs-
frist, gelten diese kündigungsfristen auch für den arbeitnehmer"

da sich hier bei langer betriebszugehörigkeit die fristen doch deutlich erhöhen, stellt sich mir die frage, ob dies von arbeitnehmerseite aus der gültigen rechtsauffassung entspricht.

2.ist eine genannte vertragsstrafe zulässig bzw. in höhe eines monatsgehalts - in meinem fall ca. eur 3.000,-- brutto angemessen bei:

a) nichtantritt der stellung ?


b) nichtbeachtung der stillschweigensregeln (bankgeheimnis) ?


haben sie vielen dank
28. Mai 2007 | 22:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

zu 1) Diese Regelung ist gültig.


Zu 2a) Die Vertragsstrafe ist grundsätzlich zulässig. Ich weise hier auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs vom 08.01.2003 (Az.: 12 Sa 1301/02) hin. Wenn ein Arbeitnehmer seine künftige Stelle nicht antritt, so ist eine Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber muss aber in diesem Fall jedoch glaubhaft versichern, dass er ein berechtigtes Interesse an der Zahlung der Vertragsstrafe hat.

Das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) hat die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich für zulässig erklärt (Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03).

zu 2b) Das Bankgeheimnis verpflichtet Banken bekanntlich zur Verschwiegenheit. Diese Verpflichtung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Kunde. Sollten die Bank diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, dann ist sie dem Kunden sogar zum Schadensersatz verpflichtet. Daher ist es auch angemessen, wenn die Bank eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Mitarbeiter das Bankgeheimnis verletzt.


Rechtsanwalt Klaus Wille

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