15. Januar 2019
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18:36
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Wenn "das Grundstück zu einem ehemaligen Bergwerk zählt und teilweise werden noch einzelne Wegstücke gemeinsam genutzt)" - wie Sie das formulieren,...
...gibt es da nichts seitens Ihres Maklers "klein zu reden".
So eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist eine sehr nachhaltige, zähe Angelegenheit, die man nur schwer aus dem Grundbuch wieder herausbekommt, wenn etwa der Berechtigten bzw. der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht will oder durch Teilung und Weiterverkauf nur schwer auszumachen ist.
Insbesondere, wenn es um den "Verzicht sämtlicher Ansprüche aus § 14 BImSchG sowie zivilrechtliche Ansprüche wegen körperlicher oder nicht körperlicher Immissionen, wie Lärme, Staub etc. " geht, verzichten Sie sich damit auch für die Zukunft und ins Blaue hinein auf sämtliche noch unentdeckte, erst später auftretender oder aufgedeckter Folgeschäden durch den Bergwerksbetrieb.
Das einfach kleinreden zu wollen, ist in der Tat schon grenzwertig im Sinne Ihrer Anfrage.
Ich kann Ihnen aus der Ferne (!) nicht empfehlen, [b]ohne den erfolgreichen Versuch eine Löschungsbewilligung [/b]zu bekommen, bzw. alternativ [b]eines sehr deutlichen Preisabschlags[/b], sich auf eine solche Sache einzulassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer