Anspruchsverzichtrecht auf Grundstück

15. Januar 2019 17:59 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Eine Dienstbarkeit beim Grundstückskauf sollte man nicht ins Blaue hinein übernehmen.

Meine Partnerin und ich interessieren uns für ein freistehendes Grundstück mit vorhandenem Haus.
Die Kaufverträge sind soweit fertig, da weist und unsere finanzierende Bank auf eine im Grundbuch eingetragene "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" hin.

Daraufhin kontaktieren wir den Markler und dieser redet im Gespräch die Eintragung klein und meint es ginge um Weggerechte. (Hinweis hier: das Grundstück zählt zu einem ehemaligen Bergwerk und teilweise werden noch einzelne Wegstücke gemeinsam genutzt).

Wir fordern Einsicht in den Kaufvertrag als das Grundstück dem Bergwerk im Jahr 2005 abgekauft wurde.

Dort steht: " Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf sämtliche Rechte und Ansprüche zivil- oder öffentlich- rechtlicher Art, die ihm als Eigentümer, Erweber oder Nutzer des Grundstückes [...] gegen den Betrieb des Werkes [...] in dessen jeweilig genehmigtem Umfang entstanden sind oder künftig entstehen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ansprüche aus § 14 BImSchG sowie zivilrechtliche Ansprüche wegen körperlicher oder nicht körperlicher Immissionen, wie Lärme, Staub etc. "

Desweiteren wurde der damalige Kaufpreis im Kaufvertrag schlecht unkenntlich gemacht, wodurch ich ihn trotzdem lesen konnte.
Dieser liegt 25 mal niedriger als der heutige Kaufpreis.

Meine Frage lauten nun:
1. Was genau bedeutet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegenüber dem Bergwerk. Geht es nur um Immissionen?
2. Ist dem Makler Täuschung vorzuwerfen? Das einzige was er tat, war uns zu einem schnellen Notartermin zu drängen um den Kaufvertrag zu unterschreiben.

15. Januar 2019 | 18:36

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Wenn "das Grundstück zu einem ehemaligen Bergwerk zählt und teilweise werden noch einzelne Wegstücke gemeinsam genutzt)" - wie Sie das formulieren,...

...gibt es da nichts seitens Ihres Maklers "klein zu reden".

So eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist eine sehr nachhaltige, zähe Angelegenheit, die man nur schwer aus dem Grundbuch wieder herausbekommt, wenn etwa der Berechtigten bzw. der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht will oder durch Teilung und Weiterverkauf nur schwer auszumachen ist.

Insbesondere, wenn es um den "Verzicht sämtlicher Ansprüche aus § 14 BImSchG sowie zivilrechtliche Ansprüche wegen körperlicher oder nicht körperlicher Immissionen, wie Lärme, Staub etc. " geht, verzichten Sie sich damit auch für die Zukunft und ins Blaue hinein auf sämtliche noch unentdeckte, erst später auftretender oder aufgedeckter Folgeschäden durch den Bergwerksbetrieb.

Das einfach kleinreden zu wollen, ist in der Tat schon grenzwertig im Sinne Ihrer Anfrage.

Ich kann Ihnen aus der Ferne (!) nicht empfehlen, [b]ohne den erfolgreichen Versuch eine Löschungsbewilligung [/b]zu bekommen, bzw. alternativ [b]eines sehr deutlichen Preisabschlags[/b], sich auf eine solche Sache einzulassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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