hiermit beantworte ich Ihre aufgeworfenen Fragen wie folgt:
Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses sechs Monate Zeit zu prüfen, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat. Danach ist die Kaution fällig. Dieser Zeitraum ist in Ihrem Fall soeben abgelaufen. Daher können Sie die Kaution jetzt fordern und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen.
Ich würde den Vermieter zunächst schriftlich unter Setzung einer Frist von etwa 14 Tagen zur Zahlung auffordern. Lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, rate ich dazu das gerichtliche Verfahren - Mahnverfahren - anzustrengen. Dies würde ich dem Vermieter in dem Schreiben auch mitteilen.
Für Nebenkosten gibt es eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Nachzahlungen für das Jahr 2009 können beispielsweise 2011 nicht mehr gefordert werden.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass das Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick Indie Rechtslage verschafft habe zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
Sehe ich es nun richtig, dass ich theoretisch die Möglichkeit habe, bis Januar zu warten und erst dann meine Kaution zu verlangen mit dem Vorteil, dass ich dann die Nebenkosten für 2011 nicht mehr zahlen muss? Oder gibt es hier eine Möglichkeit mit der der Vermieter sich rausreden kann (Grundsteuer z.B. erst im Dezember abgebucht) und kann das auch für mich weitere Folgen haben?
Kann er mir die Herausgabe komplett verweigern, wenn ich eine Frist übersehe? Das Sparbuch ist ja meins...
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Ausschlussfrist wäre erst am 02.01.2014 abgelaufen.
Sie müssten dann die Freigabe bzw. Herausgabe des Sparbuchs fordern bzw. eine entsprechende Klage erheben. Die Grundsteuer wäre bis dahin bestimmt abgebucht/geltend gemacht worden. Diesbezüglich halte ich es für unwahrscheinlich, dass dies versäumt oder derart wesentlich verzögert wird.
Ich hoffe Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen einen angenehmen Feiertag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin