30. Dezember 2024
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13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Nachdem von Ihnen vorgetragenen Wortlaut, ist hier gemeint, dass nach dem Tod des letztversterbenden, die Erbin A alles als Alleinerbin erhalten soll. Dieses Erbe ist dann aber belastet mit einem Vermächtnis. Hieraus folgt, dass erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten das Vermächtnis ausgekehrt werden muss.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30. Dezember 2024 | 14:51
Was bedeutet das, nachdem der überlebende Ehegatte das Testament ändern kann,
ist dies unter Umständen hinfällig, weil der Letztsterbende was anderes verfügt ?
Ein einfaches ja nein genügt mir.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Dezember 2024 | 14:53
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt hier auf die genaue Formulierung an aber „Ja" der Längerlebende kann wohl auch das Vermächtnis ändern/entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt