Anspruch auf das Flurstück

| 30. Dezember 2024 13:25 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


14:53
Der verstorbene Erblasser hat folgendes im Testament verfügt:
(Die Ehegattin lebt noch)

Das Letztsterbende setzt die Tochter A als Alleinerbin ein.
Der Letztsterbende ist berechtigt, Änderungen im Testament vorzunehmen.
Die Erbin A wird mit folgendem Vermächtnis beschwert: Herausgabe des Flurstückes XY
an Tochter B.

Frage:
Wann hat die Tochter B Anspruch auf das Flurstück ?
Jetzt oder erst nach dem Tod der Ehegattin ?

Danke für die Beantwortung.
30. Dezember 2024 | 13:47

Antwort

von


(743)
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63667 Nidda
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Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Sehr geehrte Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Nachdem von Ihnen vorgetragenen Wortlaut, ist hier gemeint, dass nach dem Tod des letztversterbenden, die Erbin A alles als Alleinerbin erhalten soll. Dieses Erbe ist dann aber belastet mit einem Vermächtnis. Hieraus folgt, dass erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten das Vermächtnis ausgekehrt werden muss.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Dezember 2024 | 14:51

Was bedeutet das, nachdem der überlebende Ehegatte das Testament ändern kann,
ist dies unter Umständen hinfällig, weil der Letztsterbende was anderes verfügt ?
Ein einfaches ja nein genügt mir.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2024 | 14:53

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt hier auf die genaue Formulierung an aber „Ja" der Längerlebende kann wohl auch das Vermächtnis ändern/entfernen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2024 | 14:47

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