Anspruch auf Barunterhalt trotz anderer kindesbezogener Leistungen

| 22. Oktober 2012 20:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von


22:09
Der Amtl. Wohnsitz des Vaters ist identisch mit dem Seines unehelichen Kindes. Der Mietvertag läuft auf beide Eltern. Beide Eltern haben das Sorgerecht. Die Mutter erhält Kindergeld. Der Vater leistet breits Unterhalt in folgender Form: Lebensmittel, Reit- und Klavierunterricht, Freizeitgestaltung, Reisen, Kleidung und ist gewillt, das Kind 3-4 Tage pro Woche zu betreuen. Auf Grund von Streitigkeiten wohnt der Vater vorübergehend in einer Zweitwohnung, zudem verweigert die Mutter dem Vater den Zugang zur gemeinsamen Wohnung und legt fest, wann der Vater das Kind sehen darf. In der Regel 1-2 Tage/Woche

Frage: ist der Vater zusätzlich zu seinen Leistungen Barunterhaltspflichtig nach Düsseldorfer Tabelle und in Form von Zahlungen an die Mutter ?
22. Oktober 2012 | 21:22

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist Folgendes zu beachten:

Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind ständig aufhält (hier die Mutter), leistet Unterhalt in Form der Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil (hier der Vater) ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen.

Sofern also keine Übereinkunft mit der Kindesmutter besteht, sind Sie verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen. Darauf, was Sie darüber hinaus zahlen, kommt es nicht an. Hier kann ggf. Unterhaltssonderbedarf hinsichtlich des Reit- und Klavierunterrichts vorliegen. Das ist aber eine andere Frage, die primär mit der Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt nichts zu tun hat. Sonderbedarf ist vielmehr Unterhalt, der über den Barunterhalt hinausgeht.


2.

Damit ist in Ihrem Fall zu berechnen, wie hoch der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist. Natürlich steht es Ihnen frei, darüber hinausgehende Zahlungen zu reduzieren, sofern es sich nicht um Sonderbedarf handelt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2012 | 21:44

Danke für Ihre Antwort. Allerdings ist der "ständige Aufenthalt" des Kindes streitig, denn der Forderung des Vaters nach dem Umgangsrecht von mind. 50% kommt die Mutter nicht nach. Also muss der Vater folglich erst das Umgangsrecht gerichtlich einfordern ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2012 | 22:09

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich hat die Frage des Umgangsrechts nichts mit der Unterhaltsproblematik zu tun.

Derjenige, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, hat, um den Kontakt zum Kind aufrecht erhalten zu können, das Umgangsrecht.

Nach der Rechtsprechung ist das Umgangsrecht alle 14 Tage, etwa von Samstag Vormittag bis Sonntag Abend auszuüben. Hinzu kommen Feiertage wie an Weihnachten, zu Ostern und zu Pfingsten und, je nach Alter des Kindes, ein gemeinsamer Urlaub.

Damit ist die Umgangsregelung im Wesentlichen umrissen.


2.

Wenn sich das Kind zur Hälfte der Zeit beim Vater und zur anderen Hälfte bei der Mutter aufhalten soll, spricht man vom Wechselmodell. Das können Sie jedoch gegen den Willen der Mutter nicht erzwingen. Beim Wechselmodell ist auch der Unterhalt anders zu regeln.

D. h. es wird dabei bleiben, daß sich das Kind bei der Mutter aufhält und daß Sie ein Umgangsrecht haben.

Übrigens, auch wenn Sie mit dem Kind eine Woche in den Urlaub fahren, müssen Sie den Barunterhalt in voller Höhe weiter zahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2012 | 01:30

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"Die Antwort war sehr monokausal. Ich hätte mir darüber hinaus einen rechtlichen Tipp in Bezug auf das weitere Vorgehen erwartet. "
Stellungnahme vom Anwalt:
Die Rechtslage ist eindeutig. Der Rechtsanwalt hat dem Fragesteller die Rechtslage dargelegt. Der Fragesteller will aber etwas, was aufgrund der Gesetzeslage und der Rechtsprechung nicht durchsetzbar ist. Das wird der Fragesteller akzeptieren müssen. Und wenn er einen Tipp für das weitere Vorgehen will, zeigt das vermutlich, daß der Fragesteller das in Deutschland geltende Recht nicht bereit ist zur Kenntnis zu nehmen. Da hilft dann nur noch auswandern. Anhand der Bewertung wird aber deutlich, daß manch einer mit der Möglichkeit der Bewertung einer Antwort überfordert ist. Wenn die Gesetzeslage anders aussieht, als es sich der Ratsuchende erhofft hat, wird die rechtlich korrekte Stellungnahme des Rechtsanwalts negativ bewertet. Es ist und kann aber nicht die Aufgabe dieses Forums sein, einem Fragesteller nach dem Mund zu reden. Aufklärung über die Rechtslage ist das Anliegen von frag-einen-anwalt.de.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Oktober 2012
3,2/5.0

Die Antwort war sehr monokausal. Ich hätte mir darüber hinaus einen rechtlichen Tipp in Bezug auf das weitere Vorgehen erwartet.


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