6. März 2024
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15:34
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Arbeitslosengeld 1 (ALG I) zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des § 137 SGB III erfüllt sein. Hierzu gehört auch die Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur. Nach § 138 Abs. 5 SGB III erfüllt diese Anforderung, wer (unter anderem) „eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung […] ausüben kann und darf". Ob diese Voraussetzung auch Studierende erfüllen können ist mehr als fraglich. Denn nach § 139 Abs. 2 SGB III gilt folgendes: Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt." Demnach wird gesetzlich vermutet, dass Sie als Student nicht noch 15 Stunden oder mehr arbeiten können, ohne Ihr Studium dabei zu verzögern. Dies führt zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass Sie in einem Prozess beweisen müssen, das Sie doch 15 Stunden zur Verfügung haben. Die 15 Stunden müssen Sie demnach im tatsächlichen und rechtlichen Sinne zur Verfügung haben. Da Sie ein Vollzeitstudium absolvieren ist die Verfügbarkeit für die Arbeitsagentur nicht gegeben, da man bei einem Vollzeitstudium von 40 Wochenstunden ausgeht die ein Student für das Studium benötigt.
Demnach sehe ich sehr geringe Erfolgschancen für die Klage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kevin Tidwell