auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gemäß § 19 Abs. 2 NachbarrechtsG Sachsen ist der Eigentümer berechtigt, sein Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. Der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann; dadurch entstehende Mehrkosten hat er dem Nachbarn zu erstatten.
Mithin besteht für Sie ein Anspruch auf Anschluss an die nachbarliche Leitung.
Eine Beteiligung an den Kosten wäre nur dann angezeigt, wenn den Nachbarn hierdurch Mehrkosten als für den eigenen Anschluss enstanden wären.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Die vorhandene Abwasserleitung liegt durch unser Grundstück der Anschluß erfolgt auf unserem Grundstück,müssen wir die Nachbarn trotzdem um Ihr Einverständnis für unseren Anschluß fragen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspäte, wie folgt:
Grundsätzlich gewährt Ihnen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nachbarrechtsgesetz Sachsen das Recht, Ihr Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. Sie brauchen Ihren Nachbarn diesbezüglich demnach nicht um sein Einverständnis zu bitten.
Sie sollten im Vorfeld der entsprechenden Arbeiten jedoch sicherstellen, dass die durch Ihr Grundstück verlegten Leitung tatsächlich ausreichend in dem oben genannten Sinne sind.
Bezüglich eines einvernehmlichen nachbarlichen Verhältnisses empfehle ich Ihnen jedoch, mit Ihrem Nachbarn das Gespräch zu suchen und die geplanten Arbeiten mit diesem abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt