Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis könnte darauf zurückzuführen sein, dass das derzeitige Aufenthaltsrecht Ihrer Bekannten vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängt. Damit meine ich, dass Ihre Bekannte zwar vor der Eheschließung sich bereits etwa vier Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat, diese Aufenthaltserlaubnis aber wohl nicht weiter verlängert worden wäre und Ihre Bekannte folglich Deutschland hätte verlassen müssen, wenn sie nicht geheiratet hätte. In diesem Fall hätte sie momentan kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, da sie hierfür mindestens zwei Jahre mit ihrem Mann verheiratet gewesen sein muss. Dann könnte ihr momentan auch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Sollte diese Annahme nicht zutreffen, hätte Ihre Bekannte also auch unabhängig von der Heirat weiterhin in Deutschland bleiben dürfen, dann hätte sie allerdings, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Altersvorsorge etc.), jetzt schon einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da sie sich schon mehr als fünf Jahre in Deutschland aufhält. Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die Nachfragemöglichkeit, um insoweit Klarheit zu erlangen.
Wenn Ihre Bekannte die Niederlassungserlaubnis erst einmal erhalten hat, wird sie sie behalten, auch wenn ihre Ehe anschließend geschieden würde. Nur dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass ihr die Niederlassungserlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen, etwa weil es sich bei der Ehe mit ihrem Mann um eine Scheinehe handelte, könnte ihr die Niederlassungserlaubnis wieder entzogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für die Beantwortung.
Es bestand zu keiner Zeit die Gefahr einer Ausweisung. Sie hat für die gesamt Zeit in Deutschland immer eine gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Die Heirat ist keine Scheinehe, jedoch der Wegfall der Vorraussetzung von 60 Monaten Altersversorung hat wohl auch damit zu tun gehabt. Sie leben aber zusammen in einer Wohnung, haben sich aber leider nichts mehr zu sagen. Ihr Mann hat Ihren Pass unter Verschluss, fährt sie morgens zur Arbeit und holt sie Abends wieder ab. So geht das schon die ganz zeit. Aus diesem Grund möchte sie sich auch scheiden lassen.
Vielen Dank.
Dann ist das Verhalten der Ausländerbehörde für mich nicht nachvollziehbar. Ihre Bekannte sollte die Entscheidung der Ausländerbehörde anwaltlich überprüfen lassen mittels Einlegung eines Widerspruchs und anschließender Akteneinsicht. Die von Ihnen mitgeteilte Begründung der Ausländerbehörde, dass noch keine zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft beständen, ist nicht haltbar. Ihre Bekannte erfüllt die Wartezeit von fünf Jahren.
Wenn Ihre Bekannte sich nun von ihrem Ehemann trennen würde, würde dies ihren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis prinzipiell nicht hindern, bedenklich ist allerdings die Erfüllung der Voraussetzung der ausreichenden Altersvorsorge. Wenn ich Sie in Ihrer Nachfrage richtig verstanden habe, erfüllt Ihre Bekannte diese Voraussetzung nicht selbst, sondern leitet sie von ihrem Ehemann ab. Dies könnte im Fall einer Trennung nur dann aufrecht erhalten werden, wenn - in entsprechender Anwendung der Vorgaben des § 31 Abs. 3 AufenthG - der Ehemann Ihrer Bekannten nach einer Trennung Unterhalt an Ihre Bekannte leisten würde.
Da, wie Sie sehen, der Fall Ihrer Bekannten einige Probleme aufwirft, möchte ich Ihnen bzw. Ihrer Bekannten dringend raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Fall eingehend prüft, Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde nimmt und Ihrer Bekannten dann fundierten Rat erteilen kann, wie sie am besten weiterhin verfahren soll. Wenn Sie wünschen, stehe ich hierfür gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)