Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2316.html" target="_blank">2316</a> Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> regelt das Zusammentreffen von Ausgleichsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten untereinander nach § 2316 Abs. 1 BGB mit ihrer Anrechnungspflicht nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2315.html" target="_blank">2315</a> Abs. 1 BGB, wenn also - wie hier - für eine zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung gleichzeitig auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde.
Aus § 2316 Abs. 1 BGB ergibt sich nämlich bereits eine Verschiebung der Pflichtteilsquote zu Lasten desjenigen, der die Zuwendung erhalten hat, und zwar (in der Regel) in Höhe der Hälfte der Zuwendung.
Auf den so ermittelten bereinigten Pflichtteil ist die von Ihnen verfügte Anrechnung der Zuwendung dann gemäß § 2316 Abs. 4 BGB auch nur noch mit der Hälfte ihres Wertes vorzunehmen.
Damit wird verhindert, dass die Zuwendung doppelt angerechnet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären. Sollten Sie noch weiteren Bedarf an Rechtsberatung zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne direkt an mich wenden, wenn Sie möchten. Zunächst können Sie aber auch einfach hier eine Rückfrage stellen, falls noch Etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
die Vorschrift des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2316.html" target="_blank">2316</a> Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> regelt das Zusammentreffen von Ausgleichsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten untereinander nach § 2316 Abs. 1 BGB mit ihrer Anrechnungspflicht nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2315.html" target="_blank">2315</a> Abs. 1 BGB, wenn also - wie hier - für eine zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung gleichzeitig auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde.
Aus § 2316 Abs. 1 BGB ergibt sich nämlich bereits eine Verschiebung der Pflichtteilsquote zu Lasten desjenigen, der die Zuwendung erhalten hat, und zwar (in der Regel) in Höhe der Hälfte der Zuwendung.
Auf den so ermittelten bereinigten Pflichtteil ist die von Ihnen verfügte Anrechnung der Zuwendung dann gemäß § 2316 Abs. 4 BGB auch nur noch mit der Hälfte ihres Wertes vorzunehmen.
Damit wird verhindert, dass die Zuwendung doppelt angerechnet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären. Sollten Sie noch weiteren Bedarf an Rechtsberatung zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne direkt an mich wenden, wenn Sie möchten. Zunächst können Sie aber auch einfach hier eine Rückfrage stellen, falls noch Etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt