30. November 2018
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16:31
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihre Annahme ist zutreffend.
Das Kindergeld wird zwar bei der BaföG Berechnung nicht berücksichtigt, aber das Kindergeld, wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Dieses Kindergeld steht Ihrer Tochter zum Bestreitung ihres Lebensunterhalts auch zu. Diesem wird auch die Mutter gerecht, indem sie das Kindergeld an die Tochter weiterleitet.
Vom genannten Bedarf für ein volljähriges Kind, in Höhe 735,00 € wird das Kindergeld in voller Höhe und die BaföG-Leistungen in Abzug zu bringen.
Demzufolge sind Sie nur noch zur Zahlung von dem von Ihnen genannten Betrag verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle