Sehr geehrter Fragesteller,
eine Aufhebung der Ehe kann aus Gründen erfolgen, die bei Eheschließung vorlagen und im Interesse des antragstellenden Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen.
Das Trennungsjahr ist nur bei Durchführung eines Scheidungsverfahrens, nicht jedoch bei der Aufhebung der Ehe abzuwarten.
Zur Eheaufhebung reicht eine Täuschung über die eigenen Vermögensverhältnisse nicht aus, d. h. es muß neben der Täuschung über die Vermögensverhältnisse noch eine sonstige erhebliche Täuschung vorliegen, z. B. Irreführung über die eigene berufliche Stellung
Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt:
In § 1314 I Ziff. 3 BGB wird geregelt, dass die Ehe aufgehoben werden kann, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt allerdings nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft.
Die Antragsfrist für die Eheaufhebung beträgt ein Jahr und ist eine sog. Ausschlußfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
eine Aufhebung der Ehe kann aus Gründen erfolgen, die bei Eheschließung vorlagen und im Interesse des antragstellenden Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen.
Das Trennungsjahr ist nur bei Durchführung eines Scheidungsverfahrens, nicht jedoch bei der Aufhebung der Ehe abzuwarten.
Zur Eheaufhebung reicht eine Täuschung über die eigenen Vermögensverhältnisse nicht aus, d. h. es muß neben der Täuschung über die Vermögensverhältnisse noch eine sonstige erhebliche Täuschung vorliegen, z. B. Irreführung über die eigene berufliche Stellung
Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt:
In § 1314 I Ziff. 3 BGB wird geregelt, dass die Ehe aufgehoben werden kann, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt allerdings nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft.
Die Antragsfrist für die Eheaufhebung beträgt ein Jahr und ist eine sog. Ausschlußfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
9. Mai 2008 | 13:38
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte!
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort.
Also bleibt meiner Schwetser nur der normale Weg,die Scheidung einzureichen! Richtig?
Mit freundlichen Grüßen,!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Mai 2008 | 14:56
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn neben der reinen Täuschung über die Vermögensverhältnisse keine weitere erhebliche Täuschung vorliegt, ist nur das Scheidungsverfahren möglich.
Alles Gute für Ihre Schwester.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin