8. März 2021
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09:55
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vertrag mit einer Privatschule als Ersatzschule richtet sich nach dem Zivilrecht, als Dienstvertrag in erster Linie nach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).
Es gilt daher grundsätzlich, dass geschlossene Verträge bindend sind und Vertragsfreiheit herrscht. Ein Vertrag wird geschlossen durch Angebot und Annahme. In der Regel wird man den Aufnahmeantrag als bindendes Angebot ansehen können, durch Annahme dieses Angebots wird der Vertrag geschlossen. Ein Rücktritt käme dann nur noch in Betracht, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
Aufgrund der oben angesprochenen Vertragsfreiheit sind aber auch andere Gestaltungen möglich. So kann der Aufnahmeantrag auch unter der Bedingung abgegeben werden, dass keine Zusage der staatlichen Schule erfolgt. Oder er wird nur als Interessebekundung gestaltet, woraufhin die Schule ein Angebot macht, was Sie dann annehmen können (oder auch nicht). Oder aber es wird ein Rücktrittsrecht vereinbart für den Fall der Zusage der staatlichen Schule.
Ob sich die Privatschule, die ja auch Planungssicherheit benötigt, auf solche Vereinbarungen einlässt, ist natürlich fraglich und hängt auch von der Nachfrage nach den Plätzen ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking