Anlage U - getrennt veranlagen lassen?

19. Mai 2008 19:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Wir haben 2007 geheiratet, meine Frau ist 2006 geschieden wurden und hat Trennungsunterhalt und Nachehelichen Unterhalt bekommen.
Trennungsunterhalt daher weil ihr Ex-Mann von 2004-2006 keinen Unterhalt gezahlt hat und das Gericht ihn rückwirkend dazu verpflichtet hat in monatlichen Raten den ausstehenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Jetzt wollen wir unseren Lohnsteuerjahresausgleich machen und unsere Steuerberaterin rät uns dazu uns gemeinsam veranlagen zu lassen. Da dieses das beste für uns ist.Ihr Ex-Mann nimmt für sich die Anlage-U in anspruch. Was für uns einen Steuerlichen Nachteil bedeutet.
Nun die Frage:
Muss ihr Ex-Mann uns den Steuerlichen Nachteil ausgleichen oder müssen wir uns getrennt veranlagen lassen, was sehr negativ für uns wäre?
Darf ihr Ex-Mann eigentlich den Trennungsunterhalt noch geltent machen?
Dieser wäre ja eigentlich nur für 2004 und 2006 geltend zu machen.

Mit freundlichen Gruss



20. Mai 2008 | 08:43

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Sie können sich ohne weiteres zusammen veranlagen lassen, natürlich daran gemessen, dass dies von den Einkommensverhältnissen tatsächlich günstiger ist.

Durch die Unterzeichnung der Anlage U bestätigt der Unterhaltsempfänger dem Unterhaltsschuldner die in der Anlage U genannten Gesamtbetrag an empfangenen Geldleistungen und dass diese beim Empfänger der Geldleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Der Unterhaltsschuldner ist jedoch verpflichtet, den Unterhaltsempfänger von steuerlichen Mehrbelastungen frei zustellen. Dies bedeutet, dass wenn durch die Unterhaltszahlungen eine höhere Steuer entstehen würde, muss der Unterhaltsschuldner diesen Betrag ausgleichen.

Aus diesem Grund spielt es eine Rolle, ob eine Zusammenveranlagung vorgenommen wird oder nicht. Auch im Fall einer Zusammenveranlagung muss der Unterhaltsschuldner hier möglicherweise höhere Steuern ausgleichen.

Hinzuweisen ist noch, dass der Unterhaltsschuldner einen Anspruch aus der ehelichen Solidarität einen Anspruch gegen den (ehemaligen) Ehegatten besitzt, die Anlage U abzugeben. Allerdings nur, wenn er zuvor schriftlich erklärt hat, diesen von allen Nachteilen, wie o.g., freizustellen.

Der Trennungsunterhalt kann grds. noch durch den Ex-Ehemann geltend gemacht werden. Hier ist das Jahr der tatsächlichen Zahlung entscheidend.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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Rechtsanwalt Christian Joachim

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