[b]1. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren[/b]
Der Verkauf von Wertpapieren ist teilweise auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht steuerpflichtig. Bei Aktien übrigens nicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Es hängt also letztlich davon ab, um welche Wertpapiere es sich handelte. Aktien sind steuerfrei im Falle der beschränkten Steuerpflicht.
[b]2. Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP oder Erledigung durch Steuerabführung[/b]
Durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist nichts über eine mögliche Pflicht zur Erklärung (Abgabe der Anlage KAP) anderer Kapitaleinkünfte gesagt.
Wenn der Verkauf von Wertpapieren einkommensteuerpflichtig ist, dann ist er auch kapitalertragsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass eigentlich die Depotgesellschaft von den Gewinnen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen muss (vgl. § 43 Abs. 1 EStG).
Wenn die Gewinne einkommensteuerpflichtig sind und die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde, also der Steuerabzug vorgenommen wurde, dann ist die Einkommensteuer damit gleichzeitig abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).
[b]3. Fazit[/b]
Sind die Veräußerungen steuerfrei (wie bei Aktien), so besteht keine Steuerpflicht und deswegen auch keine Erklärungspflicht.
Sind sie nicht steuerfrei, sind allerdings Steuern einbehalten worden (Steuerabzug), so ist den Steuerpflichten damit Genüge getan.
Nur wenn die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, aber keine Steuer abgezogen wurde, müssen Sie die Anlage KAP abgeben.
Deswegen am besten noch einmal bei der Depotgesellschaft nachfragen.
Für Fragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Der Verkauf von Wertpapieren ist teilweise auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht steuerpflichtig. Bei Aktien übrigens nicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Es hängt also letztlich davon ab, um welche Wertpapiere es sich handelte. Aktien sind steuerfrei im Falle der beschränkten Steuerpflicht.
[b]2. Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP oder Erledigung durch Steuerabführung[/b]
Durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist nichts über eine mögliche Pflicht zur Erklärung (Abgabe der Anlage KAP) anderer Kapitaleinkünfte gesagt.
Wenn der Verkauf von Wertpapieren einkommensteuerpflichtig ist, dann ist er auch kapitalertragsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass eigentlich die Depotgesellschaft von den Gewinnen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen muss (vgl. § 43 Abs. 1 EStG).
Wenn die Gewinne einkommensteuerpflichtig sind und die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde, also der Steuerabzug vorgenommen wurde, dann ist die Einkommensteuer damit gleichzeitig abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).
[b]3. Fazit[/b]
Sind die Veräußerungen steuerfrei (wie bei Aktien), so besteht keine Steuerpflicht und deswegen auch keine Erklärungspflicht.
Sind sie nicht steuerfrei, sind allerdings Steuern einbehalten worden (Steuerabzug), so ist den Steuerpflichten damit Genüge getan.
Nur wenn die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, aber keine Steuer abgezogen wurde, müssen Sie die Anlage KAP abgeben.
Deswegen am besten noch einmal bei der Depotgesellschaft nachfragen.
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