Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gericht teilt dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Frist hat für Sie keine wesentliche Bedeutung, wenn Sie keine formalen Einwendungen haben.
Sie können sich auch in der Hauptverhandlung verteidigen und jederzeit beantragen, dass über eine Tatsache Beweis erhoben wird. Deswegen ist die Frist für Sie nicht wesentlich.
Sie sollten zumindest Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen, damit Sie genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird und insbesondere was durch die Staatsanwaltschaft konkret ermittelt wurde.
Vermutlich wird Ihnen auch Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Daher wäre ein anwaltliche Vertretung sinnvoll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Schnelle Antwort. Also wäre es wohl das beste wenn ich mich an einen Rechtsanwalt wenden würde. dies ginge also auch nach Ablauf der Frist ? Wenn ich mich von ihm verteidigen wollen würde müsste ich dies innerhalb der Frist angeben oder nicht ? (ich denke nicht dass ich das alleine kann, da ich sehr unsicher bin wenn es um sowas geht.)
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie können auch nach Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Die Frist ist „nur" für Beweiserhebungen, die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfinden sollen. Im Hauptverfahren können Sie sich ganz normal durch einen Anwalt vertreten lassen, der auch für Sie die Verteidigung vorbereitet.
Viel Erfolg.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt