12. Dezember 2021
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13:26
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Im Mietrecht gehört der Streit um die Ursachen von Schimmelbildung zu den ständigen Streitpunkten.
Sie werden jedoch auch bei den zahlreichen Urteilen keine für alle Wohnungen passenden „Standardwerte" zum Raumklima bzw. dem angemessenen Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter finden.
Das liegt unter anderem daran, daß je nach den Gegebenheiten der Wohnung die Mieter das Heiz- und Lüftungsverhalten der Wohnung im zumutbaren Rahmen der Wohnung anpassen müssen.
Andererseits sagen die Gerichte auch recht deutlich – ohne genaue Definitionen zu Dauer der Lüftung oder der Temperatur – der Mieter schulde lediglich ein „angemessenes Lüftungsverhalten" – wozu ihm der Vermieter konkrete Hinweise liefern müsse.
Letztlich läuft es darauf hinaus, daß Sie ohne konkrete Hinweise regemäßig nur verpflichtet sind für eine übliche Zimmertemperatur zu sorgen und etwa nach Küchen- oder Badbenutzung kurz lüften müssen.
Grundsätzlich bestehen für die Schimmelbildung zwei mögliche Ursachen.
Entweder ist die Bausubstanz mangelhaft, so daß sich durch eindringende Feuchtigkeit Schimmel bildet. Ein derartiger Mangel fällt in die Sphäre des Vermieters.
Alternativ kann Schimmel eben durch unzureichendes Lüften und Heizen seitens der Mieter entstehen. Das ist dann die Verantwortung des Mieters.
Was letztlich die Ursache für den Schimmelbefall ist, wäre dann durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären.
Im Falle eines Gutachtens kann jedenfalls festgestellt werden, ob Mängel an der Bausubstanz vorliegen.
Wenn dies nicht der Fall ist kann man wohl davon ausgehen, daß das Heiz- und Lüftungsverhalten geändert werden muß.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt