Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Unterhaltspflichtig sind Sie auch, wenn Sie im Ausland leben. Die Unterhaltspflicht beruht auf der Verwandtschaft, wo Sie dann leben ist grundsätzlich egal. Allerdings ist es unter Umständen im Ausland natürlich schwieriger den Anspruch gegen Sie durchzusetzen. Innerhalb der EU ist das aber trotz allem ganz gut möglich, einige Träger der Sozialhilfe machen das auch. Andere scheuen den Aufwand, vor allem wenn möglicherweise schon die Ermittlung einer Anschrift schwierig wird. Diese praktischen Probleme ändern aber an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Unterhalt nichts.
Wenn Ihr Vater ins Heim muss und seine Rente sowie die Leistungen aus der Pflegeversicherung für die entsprechenden Kosten nicht ausreichen, werden alle Kinder bzw. vorrangig der eventuelle Ehegatte, in Anspruch genommen.
Die Unterhaltspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass der Elternteil sich in der Vergangenheit „fürchterlich" verhalten hat. Auch eine lange Zeit des fehlenden Kontakts führt nicht dazu, dass kein Unterhalt zu zahlen wäre. Es gibt einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die solche Fallkonstellation bereits behandelt und entschieden haben, es ist dabei immer bei der Unterhaltspflicht geblieben.
Bei den von Ihnen angegebenen Einkommensverhältnissen ändert sich auch durch das geplante Gesetz zur Entlastung von Angehörigen nichts.
Eine genaue Grenze welcher Betrag von Ihnen verlangt werden kann, kann nicht angegeben werden. Es wird grundsätzlich das Nettoeinkommen errechnet und es werden dann (großzügige) Abzüge für notwendige Ausgaben (eigene Altersvorsorge, Immobilienkredite, Private Krankenversicherung usw.) gemacht. Außerdem wird ein Freibetrag von aktuell 1800 EUR abgezogen. Gegebenenfalls sind Eheleute und Kinder zu berücksichtigen.
Von dem dann allerdings noch übrig bleibenden Restbetrag muss die Hälfte für den Unterhalt des Elternteils bezahlt werden. Beispiel also: Nettoeinkommen 15.000 EUR, Abzug zusätzlicher Altersversorgung und private Immobilie 3000 EURund Abzug Freibetrag 1800 EUR, bleibt 10.200 EUR mithin wären bis zu 5100 EUR als Unterhalt einzusetzen. Allerdings setzt das natürlich voraus, dass bei dem Elternteil nach Abzug der eigenen Rente und der Pflegeversicherung ein so hoher Bedarf verbleibt. Beispiel: Heimkosten 4000 EUR, Abzug eigene Rente 1000 EUR, Abzug Leistungen der Pflegeversicherung 1500 EUR, restlicher ungedeckter Bedarf 1500 EUR, mithin wäre dieser Betrag von Ihnen als Unterhalt zu zahlen weil Sie entsprechend leistungsfähig wären.
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gehen wir von erheblich höheren Einkommen und Umsätzen aus. Wie gesagt, mind. 1 Mill. EUR Einkommen im Jahr, nicht eingerechnet Kapitalvermögen etc.
Eine wichtige Frage bleibt unbeantwortet. Wie hoch wäre hier die Grenze bei einem hohen Einkommen und bei viel Kapital? Seiten wie http://www.n-heydorn.de/elternunterhalt.html signalisieren, dass es bei Selbstständigen entweder keine oder eine erstaunlich hohe Obergrenze gibt. Soll heißen, wenn der Vater ein destruktiver Mensch ist und sich bei der Versorgung die teuersten Dienste und Leistungen aussucht, werde ich dann auf rechtlichem Wege dagegen vorgehen müssen und Kontrolle darüber gewinnen müssen? Kann ich mich also auf einen Lebensabend mit vielen innerfamiliären Klagen einrichten?
Sie ahnen den Gedanken. Ich verstehe den Staat und die Gesellschaft an dieser Stelle, aber spätestens wer eigene Kinder hat, weiß, dass nicht alle Eltern einen solchen Unterhaltsfreischein verdienen.
Viele Grüße
Es gibt keine Obergrenze im Sinne eines Höchstbetrages oder einer Kappungsgrenze. Das betrifft nicht nur Selbständige, sondern alle Unterhaltspflichtigen, egal woher das Einkommen stammt.
Das bedeutet aber nicht, dass der Elternteil sich eine Luxusversorgung als Heim "leisten" kann. (Das macht aber auch der Sozialhilfeträger schon nicht mit.) Es können nur maximal die angemessenen Kosten verlangt werden und das "angemessen" richtet sich nach dem Lebensstandard des Elternteils vor dessen Pflegesituation. Vorher Sozialhilfeempfänger, hinterher auch nur Mindeststandard. Aber natürlich bedeutete das im Zweifel einen Rechtsstreit über die Angemessenheit der Kosten.