Angebot und Abweichende Rechnung

14. Oktober 2024 15:39 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo erstmal,

bei einem Lieferanten habe ich in einem Angebotspaket mit insgesammt 4000 Metern Kabel für 1989 Euro Netto bestellt.
Als Prämie hierfür gab es ein IPad Kostenlos dazu.
Dabei ist es üblich, dass der Tagesaktuelle Kupferpreis als Metallzuschlag berechnet wird und so das Kabel jeden Tag einen anderen Preis hat.

Bei dem Angebotspaket steht folgendes dazu in den Informationen:
"Die NYM Pakete weichen um dem aktuellen Kupfer-Zuschlag ab."
Das habe ich so interpretiert, dass ein Kupferzuschlag im Paket enthalten ist, dieser aber Tagesaktuell nach oben oder unten abweichen kann.

Auf der Rechnung, die ich nun erhalten habe, ist nun der komplette Kupferzuschlag von 2656,72 Euro extra berechnet.

Für mich bedeutet abweichen ziemlich klar, dass der Preis nach oben oder unten abweichen kann.
Wenn der Kupfer Zuschlag extra berechnet wird bin ich der Meinung, dass das im Angebot anders hätte definiert werden müssen.

Wie würden Sie die Situation einschätzen?
14. Oktober 2024 | 17:48

Antwort

von


(2)
Zeil 13
60313 Frankfurt am Main
Tel: 06933021251
Web: https://www.kanzlei-gutes-recht.de/
E-Mail: schoenbach-krieger@kanzlei-gutes-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:

Ihre Frage erfordert zunächst eine sorgfältige Prüfung des Angebots und der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der Vertragsklauseln und der Bedeutung des Begriffs "abweichen" im geschäftlichen Kontext.

Nach deutschem Recht, insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sind Verträge nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Ausschlaggebend sind dabei der wirkliche Wille der Vertragsparteien ebenso wie die Verkehrssitte.

Sie beziehen sich bei Ihrer Fragestellung insbesondere auf den Satz „Die NYM Pakete weichen um den aktuellen Kupfer-Zuschlag ab." Ihre Interpretation, dass der Kupferzuschlag bereits im Preis enthalten sei und nur tagesaktuell schwanken kann, ist dabei durchaus plausibel. Die Formulierung legt in der Tat nahe, dass der Kupferzuschlag in den Paketpreis eingerechnet ist und lediglich tagesaktuelle Schwankungen (nach oben oder unten) stattfinden.
Sollte in der Rechnung allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass der komplette Kupferzuschlag zuzüglich des Paketpreises mit dieser Rechnung erfasst wurde und die Angabe des Kupferzuschlags auch dem tagesaktuellen Kupferpreis zum gegenständlichen Tag entspricht, dürfte sich hier mangels tatsächlicher preislicher Abweichungen zwischen Paketpreis und Paketpreis plus gesondertem Kupferzuschlag kein rechtlicher Anknüpfungspunkt bieten.

Gleichzeitig ist es ohne vollumfängliche Einsicht in den Vertrag und die Rechnung nicht komplett auszuschließen, dass es sich trotzdem um eine Rechtsverletzung bezüglich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) handelt.
So verlangt § 307 BGB, dass allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), klar und verständlich formuliert sein müssen. Unklare Formulierungen, die zulasten des Verbrauchers oder Käufers gehen, können als unwirksam erachtet werden. Wenn die Formulierung nicht deutlich macht, dass der Kupferzuschlag zusätzlich erhoben wird, könnte dies zugunsten des Käufers ausgelegt werden.

Außerdem sind auch überraschende Klausel in einem Vertrag in aller Regel unwirksam gem. § 305c BGB. Wenn es üblich ist, dass der Kupferzuschlag bereits im Preis enthalten ist und nur tagesaktuelle Anpassungen stattfinden, könnte die zusätzliche Berechnung eines Kupferzuschlags als „überraschend" im Sinne von § 305c BGB angesehen werden. Eine überraschende Klausel wäre unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner unerwartet ist und nicht explizit und klar vereinbart wurde.

In einem solchen Falle, ist es unter Umständen tatsächlich möglich, sich mittels einer Irrtumsanfechtung gem. §119 BGB oder der Berufung auf eine unklare Klausel zu berufen.
Falls der Anbieter bewusst einen falschen Eindruck hinsichtlich der Preisgestaltung erweckt hat, könnte auch eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegen. Das könnte zivilrechtliche, aber auch wettbewerbsrechtliche Folgen für den Anbieter haben.


Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann.

Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen
Schönbach-Krieger


ANTWORT VON

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