Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, sich erfolgreich gegen die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Gleiches gilt für die Kostennote.
Sie haben zwar rechtmäig gehandelt, indem Sie als Inhaber einer Originallizenz für eigene Zwecke eine Sicherungskopie erstellt haben. Dies ist nach dem Urhebergesetz ausdrücklich zulässig.
Allerdings haben Sie rechtswidrig gehandelt, indem Sie die Kopie zum Kauf angeboten haben. Die Sicherungskopie darf nur für Zwecke der Sicherstellung künftiger Verwendung durch den Inhaber der Nutzungslizenz (also dem berechtigten Besitzer des Originals) erstellt und genutzt werden. Eine Weitergabe ist dagegen unzulässug. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Originalmedium verloren gegangen ist. Sie dürfen alleine eine Kopie schlichtweg nicht aus der Hand geben.
Wollen Sie das Programm (bzw. die Datenbank) an einen Dritten weitergeben und somit die Nutzungslizenz auf diesen übertragen, so sind Sie verpflichtet, das Original und die Kopie herauszugeben, oder aber nur das Original, nachdem zuvor die Kopie vernichtet wurde.
Damit ist der Rechtsverstoß in der Welt und die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers ausgelöst. Es hilft auch keine Berufung darau, dass einem dieses Problem nicht bewusst war. Denn bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
Die von Ihnen geschilderten Formulierungen sprechen nicht per se für ein standardisiertes Massenschreiben, da der Erfahrung nach selten nur eine Kopie vorliegt. Weiterhin hat der Rechteinhaber Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Kopien. Mit der Pluralformulierung sichert er sich legitim ab, dass nicht doch noch Kopien zurückbehalten werden. Gleches gilt für die Frage nach den Abnehmern und dem Ersteller. Der Rechteinhaber hat ein entsprechendes, gesetzliches Auskunftsrecht. Trifft beides nicht zu, so haben Sie Ihrer Auskunftspflicht genügt, wenn Sie wahrheitsgemäß angeben, dass es keine Abnehmer gibt und Sie selbst der Ersteller sind.
Die Kosten werden Sie nicht von sich weisen können, denn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist grundsätzlich geboten und zulässig.
Sehen Sie dies nicht ein und wollen sich zur Wehr setzen, so müssen Sie die geforderte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung Erklärung natürlich nicht in dieser Form abgeben. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, denn es handelt sich um ein Vertragsangebot, dass Sie annehmen oder ablehnen können. Gibt sich der Gegner mit einer geänderten Erklärung nicht zufrieden, so kann er seine Rechte grundsätzlich im Klagewege verfolgen, in dessen Rahmen das Gericht die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche überprüfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, sich erfolgreich gegen die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Gleiches gilt für die Kostennote.
Sie haben zwar rechtmäig gehandelt, indem Sie als Inhaber einer Originallizenz für eigene Zwecke eine Sicherungskopie erstellt haben. Dies ist nach dem Urhebergesetz ausdrücklich zulässig.
Allerdings haben Sie rechtswidrig gehandelt, indem Sie die Kopie zum Kauf angeboten haben. Die Sicherungskopie darf nur für Zwecke der Sicherstellung künftiger Verwendung durch den Inhaber der Nutzungslizenz (also dem berechtigten Besitzer des Originals) erstellt und genutzt werden. Eine Weitergabe ist dagegen unzulässug. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Originalmedium verloren gegangen ist. Sie dürfen alleine eine Kopie schlichtweg nicht aus der Hand geben.
Wollen Sie das Programm (bzw. die Datenbank) an einen Dritten weitergeben und somit die Nutzungslizenz auf diesen übertragen, so sind Sie verpflichtet, das Original und die Kopie herauszugeben, oder aber nur das Original, nachdem zuvor die Kopie vernichtet wurde.
Damit ist der Rechtsverstoß in der Welt und die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers ausgelöst. Es hilft auch keine Berufung darau, dass einem dieses Problem nicht bewusst war. Denn bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
Die von Ihnen geschilderten Formulierungen sprechen nicht per se für ein standardisiertes Massenschreiben, da der Erfahrung nach selten nur eine Kopie vorliegt. Weiterhin hat der Rechteinhaber Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Kopien. Mit der Pluralformulierung sichert er sich legitim ab, dass nicht doch noch Kopien zurückbehalten werden. Gleches gilt für die Frage nach den Abnehmern und dem Ersteller. Der Rechteinhaber hat ein entsprechendes, gesetzliches Auskunftsrecht. Trifft beides nicht zu, so haben Sie Ihrer Auskunftspflicht genügt, wenn Sie wahrheitsgemäß angeben, dass es keine Abnehmer gibt und Sie selbst der Ersteller sind.
Die Kosten werden Sie nicht von sich weisen können, denn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist grundsätzlich geboten und zulässig.
Sehen Sie dies nicht ein und wollen sich zur Wehr setzen, so müssen Sie die geforderte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung Erklärung natürlich nicht in dieser Form abgeben. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, denn es handelt sich um ein Vertragsangebot, dass Sie annehmen oder ablehnen können. Gibt sich der Gegner mit einer geänderten Erklärung nicht zufrieden, so kann er seine Rechte grundsätzlich im Klagewege verfolgen, in dessen Rahmen das Gericht die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche überprüfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt