Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ob eine Selbstauskunft wirklich zwangsläufig zu einem Ausschluss der Besichtigung führt, kann ich nicht beurteilen.
Im Grunde wird es darauf ankommen, was für einen Gewerbebetrieb Sie ausführen möchten und ob dies wirklich immer ein Problem für den Vermieter darstellt. Naturgemäß wird dies bei einer größeren Tätigkeit der Fall sein. Dazu hat der Kollege ja schon Ausführungen gemacht.
Der Vermieter hat natürlich ein Interesse daran, dass eine Wohnung als Wohnraum auch als solches vermietet wird. Ähnlich geht es solchen Vermietern, welche einen Gewerberaum eben an Gewerbetreibende vermieten wollen.
Der Vermieter kann von einem Mieter grundsätzlich Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.
Wenn der Mieter unrichtige Angaben auf zulässige Fragen macht, dann kann der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder den schon bestehenden Vertrag fristlos kündigen.
Es kommt daher darauf an, ob die gestellten Fragen zulässig gewesen sind. Dies würde ich bei der Frage, ob die Wohnung für einen Gewerbebetrieb genutzt werden soll, schon annehmen und eher eine vorvertragliche Vertragsverletzung sehen.
Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht (Selbstauskunft) besteht dann, wenn der Umstand von besonderer Bedeutung für den Entschluss der anderen Vertragspartei zur Eingehung des Vertrages ist und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 542 Rn. 256).
Im Einzelfall geht die Aufklärungspflicht des Mieters sogar soweit, dass dieser vor Vertragsabschluss eines Gewerberaummietvertrages dem Vermieter sogar von sich aus mitteilen muss, was er für Waren verkaufen will (szenetypische Bekleidung).
Wenn der Mieter dies nicht macht, dann hat er den Vermieter arglistig getäuscht und dies hatte eine erhebliche Bedeutung für die Entscheidung der Vermietung des Objekts (BGH, Urteil vom 11. 8. 2010 - XII ZR 192/08 in NJW 2010, 3362, Rn- 27-30 beck-online).
Im Ergebnis müssen Sie für sich die Entscheidung treffen, ob Sie, wenn Ihre gemachte Annahme zum Besichtigungsausschluss zutrifft, auch mit einer fristlosen Kündigung leben könnten oder sich ggf. dagegen wehren.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ob eine Selbstauskunft wirklich zwangsläufig zu einem Ausschluss der Besichtigung führt, kann ich nicht beurteilen.
Im Grunde wird es darauf ankommen, was für einen Gewerbebetrieb Sie ausführen möchten und ob dies wirklich immer ein Problem für den Vermieter darstellt. Naturgemäß wird dies bei einer größeren Tätigkeit der Fall sein. Dazu hat der Kollege ja schon Ausführungen gemacht.
Der Vermieter hat natürlich ein Interesse daran, dass eine Wohnung als Wohnraum auch als solches vermietet wird. Ähnlich geht es solchen Vermietern, welche einen Gewerberaum eben an Gewerbetreibende vermieten wollen.
Der Vermieter kann von einem Mieter grundsätzlich Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.
Wenn der Mieter unrichtige Angaben auf zulässige Fragen macht, dann kann der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder den schon bestehenden Vertrag fristlos kündigen.
Es kommt daher darauf an, ob die gestellten Fragen zulässig gewesen sind. Dies würde ich bei der Frage, ob die Wohnung für einen Gewerbebetrieb genutzt werden soll, schon annehmen und eher eine vorvertragliche Vertragsverletzung sehen.
Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht (Selbstauskunft) besteht dann, wenn der Umstand von besonderer Bedeutung für den Entschluss der anderen Vertragspartei zur Eingehung des Vertrages ist und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 542 Rn. 256).
Im Einzelfall geht die Aufklärungspflicht des Mieters sogar soweit, dass dieser vor Vertragsabschluss eines Gewerberaummietvertrages dem Vermieter sogar von sich aus mitteilen muss, was er für Waren verkaufen will (szenetypische Bekleidung).
Wenn der Mieter dies nicht macht, dann hat er den Vermieter arglistig getäuscht und dies hatte eine erhebliche Bedeutung für die Entscheidung der Vermietung des Objekts (BGH, Urteil vom 11. 8. 2010 - XII ZR 192/08 in NJW 2010, 3362, Rn- 27-30 beck-online).
Im Ergebnis müssen Sie für sich die Entscheidung treffen, ob Sie, wenn Ihre gemachte Annahme zum Besichtigungsausschluss zutrifft, auch mit einer fristlosen Kündigung leben könnten oder sich ggf. dagegen wehren.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-