Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ungültige Beschlüsse (z. B. auf Grund eines Fehlers im Zusammenhang mit der Beschlussfassung) sind ungültig. Diese müssen zwingend nach § 43 I Nr. 4 WEG vor Gericht angefochten werden. Sonst entfalten Sie Ihre Wirkung gem. § 10 III, IV WEG.
Dies gilt auch bei fälschlich verkündeter Antragsannahme, wenn der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit hatte (BGH NJW 2001, 3339).
Beachten Sie bei der Antragstellung die Monatsfrist für die Anrufung des Gerichts.
Ggf. können Sie den Antrag mit dem Antrag verbinden, das der wirklich getroffene Antrag festgestellt wird.
Auf jeden Fall müssen Sie bei Gericht unter genauer Bezeichnung des Beschlusses die Feststellung der Ungültigkeit beantragen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ungültige Beschlüsse (z. B. auf Grund eines Fehlers im Zusammenhang mit der Beschlussfassung) sind ungültig. Diese müssen zwingend nach § 43 I Nr. 4 WEG vor Gericht angefochten werden. Sonst entfalten Sie Ihre Wirkung gem. § 10 III, IV WEG.
Dies gilt auch bei fälschlich verkündeter Antragsannahme, wenn der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit hatte (BGH NJW 2001, 3339).
Beachten Sie bei der Antragstellung die Monatsfrist für die Anrufung des Gerichts.
Ggf. können Sie den Antrag mit dem Antrag verbinden, das der wirklich getroffene Antrag festgestellt wird.
Auf jeden Fall müssen Sie bei Gericht unter genauer Bezeichnung des Beschlusses die Feststellung der Ungültigkeit beantragen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. Juli 2006 | 15:28
Danke für die zügige Anmtwort. Hier eine kurze Nachfrage:
Kann ein Eigentümer der mit JA gestimmt hat den Beschluss ebenfalls anfechten wenn er nun mit NEIN stimmt? Reicht es wenn nur ein Eigentümer dies macht, oder kann der Effekt durch mehrere Anfechtungen verstärkt werden? Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Juli 2006 | 15:52
Gem. § 43 I Nr. 4 WEG kann JEDER Wohnungsegentümer den Antrag stellen. Dabei ist die Stellung im Rahmen des FGG Verfahren durch einen Wohnungseigentümer ausreichend.
Wie sich das Abstimmungsverhalten möglicherweise ändert, ist unerheblich und hier nicht vom Bedeutung (auch nicht für die Frage der Ungültigkeit des Beschlusses).