28. Dezember 2023
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21:34
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Grundsätzlich ist es so, dass eine Baulast eine [b]öffentlich-rechtliche[/b] Verpflichtung darstellt, die ein Grundstückseigentümer [b]gegenüber der Bauaufsichtsbehörde[/b] eingeht. Sie dient dazu, baurechtliche Anforderungen zu erfüllen, die aufgrund der konkreten Bebauungssituation nicht eingehalten werden können.
Vorliegend wurde die Baulast eingetragen, um eine Grenzbebauung zu ermöglichen. Nach Ihrem Vortrag wurde das grenzständige Gebäude jedoch abgerissen und ein neues Gebäude errichtet, das einen Abstand von 3 Metern zur Grenze einhält. Damit hat sich die ursprüngliche Situation, die die Eintragung der Baulast erforderte, geändert.
Dazu ist es so, dass eine Baulast wie jede rechtlich relevante Willensäußerung der Auslegung, nach dem redaktionellen Text und dem Zweck (= teleologische Auslegung) unterliegt, bei der jedoch nicht am Wortlaut zu haften ist, sondern der Wille der Beteiligten anhand aller konkreten Umstände des Falles zu ermitteln ist.
Mithin kann eine Baulast auf Antrag oder eben von Amts wegen auch gelöscht werden, wenn bei verständiger Würdigung gut informierten, objektiver Dritter (= vorliegend der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts), die Baulast Ihres gewollten Zwecks entleert ist.
Die Behörde hat somit grundsätzlich die Möglichkeit, eine Baulast von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Allerdings muss sie dabei auch Ihre Interessen als Grundstückseigentümer berücksichtigen. Insofern haben Sie bez. ein anderer Beteiligter an der Baulast einen subj.-öffentlichrechtlichen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, der auf einen sog. Ermessensfehlgebrauch auch justiziabel ist.
[quote]§ 40 VwVerfG NRW
Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.[/quote]
Wenn Sie aufgrund der bestehenden Baulast [b]und gerade auch wegen der damit verbundenen Anbaumöglichkeit [/b]das Grundstück erworben haben, könnte hier ein subjektiv schutzwürdiges Interesse Ihrerseits bestehen. Das sollten Sie allerdings durch Fakten glaubhaft machen können.
Es könnte daher ratsam sein, gegen die beabsichtigte Löschung der Baulast Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vertieften rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Die einfachen mündlichen Zusicherungen alleine reichen da allerdings nicht aus, weil nach ...
[quote]
§ 38 VwVerfG
Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), [b]bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. [/b]Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.[/quote]
...so etwas nur in schriftlicher Form wirksam wird. Als Indiztatsachen dürfen Sie die mündlichen Auskünfte allerdings durchaus vortragen, um Ihrem jeweils gewählten Rechtsbehelf Nachdruck zu verleihen.
Achten Sie aber bitte unbedingt auf Fristen in einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die sind im Verwaltungsrecht unbedingt und exakt und taggenau (auf Zugang bei der Behörde) einzuhalten; sonst geht nichts mehr.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine umfassende und individuelle Beratung in Objektnähe durch einen Rechtsanwalt (m/w) nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer