23. Februar 2012
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22:58
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Drogen- und Alkoholtests sind nur zulässig, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Besorgnis begründen, dass eine entsprechende Abhängigkeit besteht. Eine pauschale Untersuchung ohne konkreten Anlass ist dagegen unzulässig.
Das gilt zunächst nur für Arbeitnehmer, ist aber meines Erachtens auch auf Beamte (Lehrer) übertragbar - so jedenfalls meine erste vorläufige Prüfung und Einschätzung.
Verwaltungsgerichtliche Urteile in Beamtensachen wurden hier von mir trotz intensiver Suche (auch in der kostenpflichtigen größten deutschen Rechtsdatenbank) leider nicht zu finden.
Nichtsdestotrotz ist von einem Urintest und einer Frage nach (regelmäßigem) Drogenkonsum auszugehen.
Ein gezielter Drogentest darf aber wie gesagt wohl eher nicht erfolgen und kann verweigert werden.
Bei einem Urintest sollte bei nur allenfalls gelegentlichen Konsum nach mehreren Tagen oder nach einer Woche ein Nachweis kaum mehr möglich sein, was aber von mehreren Faktoren abhängt, wie z. B. Alter, Gewicht, etc.
Für Bluttests gilt Ähnliches.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg