Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und in Anbetracht Ihrer gebotenen Vergütung beantworten möchte:
Grundsätzlich lässt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt in der Tat darauf schließen, dass Sie eine Dienstpflicht verletzt haben. Aus diesem Grunde ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht sonderlich verwunderlich.
Es ist jedoch auch so, dass dem Dienstherrn grds. mehrere Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Das sind der Verweis (§ 6 BDG), die Geldbuße (§7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Zurückstufung (§ 9 BDG) und erst zum Schluss Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG).
Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist in § 13 BDG geregelt. Dabei hat der Dienstherr die Entscheidung, welche Maßnahme ergehen soll, nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, wobei die jeweiligen Maßnahmen nach der Schwere des Vergehens zu bemessen sind. Gleichzeitig muss er aber auch das Persönlichkeitsbild des Beamten berücksichtigen. Dabei spielt eine maßgebliche Rolle, wie sich der Beamte bis dahin im Dienst verhalten hat und ob weitere Verstöße vorliegen oder in der Vergangenheit bereits weitere Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind.
Da der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend Anhaltspunkte liefert, gehe ich davon aus, dass gegen Sie noch keine dieser Maßnahmen in der Vergangenheit verhängt worden sind.
Da Sie in der Vergangenheit Ihre Nebentätigkeit angemeldet haben und dies im letzten Jahr einfach nur vergessen haben und der Tatsache, dass Sie sich ansonsten im Dienst immer pflichtbewusst verhalten haben wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was zugleich die schärfste Maßnahme darstellt, hier nicht angemessen. Hinzu kommt auch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/1), wonach jede Strafe im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss. Dies folge aus dem. im Grundgesetz verankerten, Schuldprinzip. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses komme nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist.
Aus meiner Sicht entspricht Ihr Vergehen nicht dieser Definition, weswegen eine mildere Sanktion auszusprechen ist, sollten gegen Sie nicht bereits in der Vergangenheit andere Maßnahmen getroffen worden sein.
Für das Disziplinarverfahren stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Direktanfrage zur Verfügung und verweise auch an dieser Stelle an die kostenlose Nachfragefunktion.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Sind denn die 30.ooo Euro im Jahr und die Anzahl der ausgeübten Arbeitsstunden Grund genug den Beamten zu entlassen und sieht die Behörde die Tätigkeit als Zweitberuf?
Komme ich mit einem blauen Auge davon und werde vielleicht mal wegen Beleidigung angezeigt, was dann ? Entfernung aus dem Dienst ?
Vielen dank und viele Grüße aus Düsseldorf.
Sehr geehrter Fragensteller,
ganz so dramatisch wie Sie es darstellen sieht es in der Regel nicht aus.
Damit der Dienstherr als Disziplinarmaßnahme tatsächlich den Beamten aus dem Dienst entlassen kann, muss das Vertrauensverhältnis schon unwiederbringbar zerstört sein. Im vorliegenden Fall ist dies aus meiner Sicht nicht so, da Sie in früheren Jahren diese Tätigkeit regelmäßig angemeldet und dann erst nach entsprechender Genehmigung ausgeübt haben. Dieser jetzige einmalige Verstoß führt sicher nicht dazu, dass das Vertrauensverhältnis dementsprechend zerstört ist.
Dies dürfte auch bei einer Beleidigung oder ähnlichen Pflichtverletzung in der Zukunft nicht der Fall sein. Es kommt natürlich darauf an, wie der jeweilige Sachverhalt aussieht und wie oft sich derartige Verfehlungen häufen bzw. wann die letzte Maßnahme gegen Sie verhängt wurde.
Ich kann durchaus verstehen, dass Sie Angst um Ihren Arbeitsplatz haben, dies ist jedoch aus meiner Sicht unbegründet.
Ich bitte aber auch zu bedenken, dass ich Ihnen nicht abschließend sagen kann, ob eine derartige Maßnahme gegen Sie verhängt wird oder nicht, da es nicht in meiner Hand sondern in der Hand des Dienstherrn liegt, der jedoch nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden muss.
Wie gesagt stehe ich Ihnen natürlich auch bei Bedarf für das weitere Verfahren mittels Direktanfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Schmidt
Rechtsanwalt