Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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grundsätzlich gelten Tariferhöungen auch für das Altersteilzeit-Entgelt und die Aufstockungsbeiträge.
Voraussetzung ist ausschließlich, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Sie sollten kurzfristig prüfen lassen, ob dies der Fall war und Ihnen noch Nachforderungen zustehen oder ob diese bereits verfallen sind.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
In meinem ATZ-Vertrag steht: Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung und. d. Altersteilzeitgesetz in der Fassung v. 6.4.1998!!!
Bei der IGBC(Baden-Würtemberg) steht, daß das Urlaubsgeld ab 1.1.2001 für ATZ um 264 DM erhöht wird????
Wann sind Nachforderungen verfallen? Die ATZ endete am 30.11.2006.
Habe 6 Jahre lang ni8chts mehr bekommen und bis heute nicht die Abfindung.!
mfG
WB
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt regelmäßig mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Länger zurückliegende Ansprüche können Sie nicht geltend machen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Verjährung beruft.
Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten häufig zusätzliche Verfallsfristen, die zum Teil nur wenige Monate betragen. Ob solche Fristen einzuhalten waren, kann erst nach Einsichtnahme in Ihren Vertrag und den anwendbaren Tarifvertrag beurteilt werden.
Sie sollten einen Anwalt mit der entsprechenden Prüfung der Unterlagen beauftragen. Ich stehe Ihnen unter den obigen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen