23. Juli 2006
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18:03
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 573c BGB ist die Kündigung für den Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Eine zum Nachteil des Mieters abweichend Vereinbarung ist gem. Abs. 4 unzulässig.
Gem Art 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gilt:
§ 573c Abs. 4 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
Das heißt: für Altverträge vor dem 01.09.2001 gilt ab dem 01.06.2005 das neue Recht, wonach der Mieter immer binnen 3 Monaten kündigen kann. Dies gilt auch für verlängerte Zeitmietverträge.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn längere Kündigungsfristen ausgehandelt wurden und nicht Gegenstand von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage abschliessend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt