28. Mai 2017
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17:35
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Lässt sich das so umsetzen?
Das Vorhaben läßt sich so umsetzen. Aus meiner Sicht bedarf es nicht zwingend einer Änderung des Geschäftsführervertrages, da Sie Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin sind. Ein Verstoß gegen den Dienstvertrag wäre von den Gesellschaftern zu sanktionieren, also von Ihnen. Sicherlich kann, um die Vertragslage korrekt zu gestalten ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, dass Ihnen eine Nebentätigkeit gestattet wird. Im Anschluss wäre dann ein Nachtrag zum Geschäftsführervertrag zu fassen.
2. Wenn ja, was muss im bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Firma A) geändert werden/ welche Formulierungen wären rechtssicher?
Eine Änderung wäre unter Verweis auf den Gesellschafterbeschluss dahingehend zu fassen:
Der Geschäftsführerin wird eine Nebentätigkeit bei der B-UG mit einem Umfang von bis zu 10 Wochenstunden auf unbefristete Zeit gestattet. Eine Ausweitung der Tätigkeit bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
3. Welche Formulierungen für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für Firma B wären denkbar?
Im Geschäftsführervertrag für die B-UG ist zunächst zu regeln, dass das Geschäftsführergehalt bis auf weiteres mit EUR 0,- angesetzt wird. Ergänzt werden könnte die Regelung dadurch, dass Ihnen eine Tantieme von x% auf den Jahresgewinn gezahlt wird, wobei die gesetzliche Rücklage in das Eigenkapital zu berücksichtigen ist.
Eine Regelung, wonach die gesamte Arbeitskraft nur der B-UG zur Verfügung gestellt wird, sollte zunächst nicht erfolgen. Auch hier sollte zunächst ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, dass eine Vollzeittätigkeit bei der A-UG gestattet wird. Dies ist dann in den Geschäftsführervertrag wie folgt aufzunehmen:
Der Geschäftsführerin wird gestattet neben der Tätigkeit bei der B-UG bei der A-UG in einer Vollzeitstellung tätig zu werden. Die Parteien vereinbaren eine jährliche Überprüfung des derzeit mit EUR 0,- angesetzten Vergütung.
4. Was muss gegebenenfalls noch bedacht werden?/ Welche Probleme sehen Sie eventuell noch?
Probleme sehe ich hier nur derart, dass für zwei UG Buchführungs- und Jahresabschlusskosten anfallen. Im weiteren müssen Sie organisatorisch die beiden UGs trennen. Statt der UG könnte auch ein Einzelunternehmen geführt werden oder der geplante Betriebsbereich der B UG wird durch die A UG aufgenommen.
Aus Ihren Angaben sehe ich keine Notwenigkeit, warum die beiden Geschäftsfelder getrennt in zwei UGs geführt werden müssen.
Gerne können Sie aber im Rahmen der Nachfragefunktion hierzu noch weitere Angaben machen, damit ggfs. die Problemstellung noch deutlicher wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA