Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird der Pflichtenkanon ergänzend zu den gesetzlichen Regelung in der der EGV bestimmt und konkretisiert. Dazu gehört insbesondere das erforderliche Maß der Eigenbemühungen in der Anzahl der Bewerbungsaktivitäten. Sanktionen können u.a. dann bei Pflichtverletzungen verhängt werden, wenn u.a. erwerbsfähige Leistungsempfänger sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen (§ 31 Abs. 1 S. 1, Nr. 1 SGB II).
Des Weiteren bestimmt § 31 Abs. 1, S. 2 SGB II, dass dies nicht gilt, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Wenn Sie gesundheitlich grundsätzlich in der Lage sind, Bewerbungen zu schreiben, könnte darin grundsätzlich eine Pflichtverletzung gesehen werden. Fraglich ist dabei, ob Sie dann auch bei erfolgreicher Bewerbung diese Tätigkeit aufgrund Ihres Gesundheitszustands ausüben können. Grundsätzlich begründet sich die Sanktionsregelung des § 31 SGB II darauf, dass Leistungsempfänger nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Reduzierung der Hilfebedürftigkeit ergreifen. Wenn Ihnen aber aufgrund Ihrer bekannten gesundheitlichen Einschränkungen gerade diese Möglichkeiten nicht gegeben sind (z.B. Antritt einer bestimmten Arbeitsstelle bei erfolgreicher Bewerbung) kann eine mangelnde Mitwirkung grundsätzlich auch nicht vorgehalten werden. Dies sofern nachgewiesen ist bzw. glaubhaft dargelegt ist, dass die Tätigkeit, um deren Ausübung sich beworben werden soll, aus körperlichen oder seelischen Gründen derzeit gar nicht ausgeübt werden kann. Nach dem Sanktionsgedanken des § 31 SGB II darf dann die Nichterfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheit grundsätzlich nicht (mehr) sanktioniert werden. Ihr Gesundheitszustand sollte insoweit einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1, S. 2 SGB II darstellen, sofern Tätigkeiten betroffen sind, die Sie derzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nachweislich nicht ausüben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Winkler,
Ihre verständliche Antwort war hilfreich und hat mir vom Grundsatz her schon geholfen. Vom Grundsatz her entnehme ich Ihren Schilderungen, dass ich mich wegen diverser "Unwägbarkeiten" und Sanktionsgefahr vorsichtshalber doch bewerbe, obwohl es nichts bringt. ---
Dennoch abschließend Fragen dazu. Ich habe für diverse Betätigungen und physische Belastungen Tätigkeitsausschlüsse. In drei Gutachten von verschiedenen Stellen schriftlich niedergelegt und dem Amt vorliegend. Wenn nun Stellenangebote eingehen, in denen das Berufsbild die Tätigkeiten A, B, C, D und E beinhaltet und mir jedoch A und B durch Gutachten grundsätzlich untersagt sind; müsste ich mich dann trotzdem bewerben, weil ich ja C, D und E ausüben könnte? ---
Auch der Medizinische Fachdienst der Bundesagentur für Arbeit stellte fest, das z. Zt. die tägliche Arbeitsfähigkeit (also, wenn ich nicht arbeitsunfähig geschrieben wäre) auf 3 (oder 4 Stunden - ich habe die Akte im Moment nicht zur Hand) pro Tag begrenzt ist. Muss ich mich dann trotzdem für Vollzeitstellen bewerben, obwohl amtlicherseits festgestellt wurde, das mir das gar nicht möglich ist?
Vielleicht könnten Sie mir dies noch beantworten. Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
DieTätigkeit sollte vollständig von Ihnen ausführbar sein. Einschränkungen in bestimmten Tätigkeitsbereich einer Tätigkeit führt letztlich grundsätzlich dazu, dass die Tätigkeit in der Regel von Ihnen nicht ausführbar ist. Dies wäre allerdings am Einzelfall zu prüfen. Die Frage wird sein, ob wesentliche Wesensmerkmale der Tätigkeit betroffen sind.
Wenn Sie durch Gutachten auf eine tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden aufgrund gesundheitlicher Gegebenheiten begrenzt sind, können Sie faktisch nicht Vollzeit arbeiten. Dies begründet insoweit eine subjektive Leistungsunmöglichkeit, die ausserhalb Ihres Verschuldens liegen dürfte.