Alg 2, Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge, Verjährung

| 9. Februar 2007 10:40 |
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Sozialrecht


Ich habe im Jahr 2005 Arbeitslosengeld 2 erhalten und zwar wurden für einen Zeitraum von fünf Monaten die Leistungen doppelt überwiesen, so dass eine Überzahlung von über 3000 Euro entstand. Die Bewilligungen sind demgegenüber korrekt ausgeführt.
Ich habe seinerzeit sowohl schriftlich wie auch mehrfach mündlich bei Vorsprachen im Jobcenter darauf aufmerksam gemacht. Ich erhalte derzeit keine Leistungen mehr, bin aber nochmals im Januar 2007 zum Jobcenter gegangen um erneut darauf aufmerksam zu machen. Eine schriftliche Rückforderung oder irgendeine schriftliche Reaktion habe ich nie erhalten.
Meine Fragen:
1. Habe ich irgendetwas unversucht gelassen, wozu ich verpflichtet wäre?
2. Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung?
Sehr geehrter Fragesteller,
in jedem Fall sollten Sie die für Sie zuständige Bundesagentur schriftlich per Einschreiben/Rückschein auf die Überzahlung hinweisen und den Rückschein gut verwahren, damit Sie diesen Hinweis später ggf. auch belegen können. Ferner sollten Sie das überzahlte Geld verwahren, damit es für Sie abrufbar zur Verfügung steht.

Ansprüche der Behörde auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen vejähren in vier Jahren, nachdem der ursprüngliche Bescheid zurückgenommen und unanfechtbar geworden ist. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde per Rückzahlungsbescheid zurückfordert.

Mit freundlichen Grüßen

v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2007 | 13:03

Sie schreiben:
>Ansprüche der Behörde auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen vejähren >in vier Jahren, nachdem der ursprüngliche Bescheid zurückgenommen und >unanfechtbar geworden ist.

Ich hatte geschrieben:
>Die Bewilligungen sind demgegenüber korrekt ausgeführt.

Hier ist also kein Bescheid zurückzunehmen, da der Beischeid korrekt war. Die Überzahlung ist durch keinen Bescheid gedeckt.
Gilt in diesem Falle auch eine Verjährung von vier Jahren, die Regelverjährung von drei Jahren oder noch eine andere Verjährungsfrist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2007 | 15:05

Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend zitiere ich den in Ihrem Fall einschlägigen Paragrafen:

"§ 50 SGB X
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend."

Beachten Sie bitte Absatz 2, 3 und 4:
Auch Leistungen, die OHNE vorhergehenden Verwaltungesakt zu Unrecht erbracht wurden, können von der Behörde zurückgefordert werden. Hierzu ist ein gesonderter Rückforderungsbescheid erforderlich (Abs. 3).
Wenn dieser Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden ist, beginnt die 4-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Ein solcher Rückforderungsbescheid kann gem. § 45 Abs. 3 SGB X, der in einem solchen Fall entsprechend gilt, bis zu zehn Jahre nach der zu Unrecht erfolgten Leistungserbringung noch ergehen.

Mit freundlichen Grüßen

v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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