Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
1. Zwei Bescheide sind ergangen, weil der Bewilligungszeitraum für Leistungen nach SGB II in der Regel ein halbes Jahr beträgt und dann ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen ist.
Eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach SGB II ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II
in Verbindung mit § 328 SGB III
möglich. Dadurch erlangt der Leistungsträger von vornherein eine weitergehende gesetzliche Grundlage für spätere Rückforderungen bei abschließender Berechnung der Leistungen. Er kann sich bei der Rückforderung auf § 328 Abs. 3 SGB III
berufen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen danach grundsätzlich zu erstatten. Bei einer endgültigen Bewilligung ohne den Vorbehalt der Vorläufigkeit ist eine Rückforderung nur im Rahmen der Voraussetzungen und Fristen der §§ 45
und 48 SGB X
möglich.
2. Wie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet ist, ergibt sich in erster Linie aus der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V).
Es wird nicht monatlich neu berechnet, wie es für Sie vorteilhaft wäre, eben weil bei Selbständigen immer von einem schwankenden Einkommen ausgegangen wird. Die Regelung, dass das Jahreseinkommen durch 12 geteilt wird, galt gemäß vorgenannter Verordnung in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Die damalige Regelung war in § 2a Alg II-V geregelt. Seit dem 01.01.2008 gilt nach § 3 Abs. 4 Alg II-V:
Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum
ergibt.
Demnach müssten also beide Bewilligungszeiträume gesondert berechnet werden, der 1. Einkommen 01/07 bis 06/07 durch 6 Monate und der zweite 07/07 bis 11/07 durch 5 Monate.
Nun betrifft Ihre Angelegenheit aber einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Regelung. Hiefür gilt § 9 Alg II-V – Übergangsregelung, ich zitiere:
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf Ihren Fall wäre also die alte Regelung maßgebend, welche eventuell ungünstiger ist (die Frage ist allerdings, ob das Leistungszentrum nicht einfach die aktuelle Regelung zugrunde legt).
3. Der Bedarfsgemeinschaft wird zwar in einem Bescheid die Leistung bewilligt, aber es handelt sich um individuelle Leistungsverhältnisse im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Anspruchsinhaber sind.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" dieses Leistungsverhältnisses (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 18 B 1985/07
AS Rn. 3; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 – L 6 AS 16/07
Rn. 24).
Insoweit wird die Gesamtberechnung nun so durchgeführt, wie sie bei sofortiger zugrundelegung des korrekten Einkommens gegeben wäre und die Differenz zwischen gezahlten und zu zahlenden Leistungen von jedem der drei Leistungsempfänger zurück gefordert.
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Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
danke für Ihre umfassende Antwort.
Eines ist mir jedoch nicht klar:
Hätte mein Mann im Bewilligungszeitraum Jan. - Nov. monatlich z. B. je 300 € verdient, im Dezember jedoch 30.000 €, ergäbe dies einen Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2007 von 33.300 €.
Teilt man diesen durch 12 wären pro Monat 2.775 € Einnahmen anzusetzen, was nicht der Fall ist. Aus dem Steuerbescheid läßt sich ja nicht der Zugang des Verdienstes pro Monat ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
aus dem Steuerbescheid lässt sich dies nicht entnehmen, aber aus den monatlichen Einnahmen-Ausgaben-Überschussberechnungen zur Gewinnermittlung.
§ 3 Abs. 6 Alg II-V (aktuelle Regelung) sieht vor, dass die Einkommensunterlagen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Bewilligungszeitraum vorgelegt werden, also auch im laufenden Jahr.
Also können nur die monatlichen Gewinnermittlungen vorgelegt werden und solche Aufstellungen erwähnten Sie ja auch in Ihrer ursprünglichen Frage. Der Einkommenssteuerbescheid dient insoweit nur der offiziellen Bestätigung der selbst erstellten Gewinnermittlungen.
Auf Ihr konkretes Beispiel bezogen wurden für Dezember keine Leistungen mehr bezogen, so das jenes Einkommen auch nicht rückwirkend angerechnet werden kann nach den neuen Regelungen.
Eben weil die Anrechnung von schwankendem Einkommen bei Selbständigen in Bezug auf bezogene Sozialleistungen zu Ungerechtigkeiten und auch zu Ungleichbehandlungen führen kann, wurde die Alg II-V bereits mehrfach diesbezüglich geändert. Sollte also in Ihrem Extrembeispiel einfach 1/12 pro Monat nach der alten Regelung berücksichtigt werden, sollte Widerspruch eingelegt werden, denn das wäre bei Ihrem Beispiel nicht sachgerecht und genau das ist auch der Grund für die Änderung der Anrechnung gemäß Alg II-V.
Allerdings soll natürlich auch vermieden werden, dass der Zufluss von Einkommen gesteuert wird, um Sozialleistungen beziehen zu können. Denn wären zum Beispiel Abschlagzahlungen und nicht die komplette Summe im Dezember von dem Auftraggeber des Selbständigen gezahlt worden, hätte ja auch bereits längere Zeit keine Bedürftigkeit bestanden. Wenn es sich also bei der Einnahme im Dezember um eine absolute Ausnahme handelte und sie für die Vergangenheit nicht mehr angerechnet werden kann, so ist sie aber jedenfalls bei einer etwaigen Neubeantragung zu berücksichtigen. Daher sieht § 3 Abs.5 Satz 1 Alg-II-V der neuen Regelung auch vor: Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums vor (!) wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist.
Maßgebend wird also auch sein, ob Sie anschließend wieder Sozialleistungen beantragt und bezogen haben. Allerdings stellte sich dann die Frage, ob das nicht bereits hätte berücksichtigt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de